# Nr. 29 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Gemeinde Esternberg wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Die zwischen km 16,737 (alt) und km 16,852 (alt) sowie zwischen km 17,060 (alt) und km 17,139 (alt) und zwischen km 17,200 (alt) und km 17,251 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (gelb gefärbt im Verordnungsplan), werden - soweit sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden - als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

(1) Die Einreihung der Abschnitte der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 16,852 (alt) bis km 17,060 (alt) und von km 17,139 (alt) bis km 17,200 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Esternberg über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der alten Trassenabschnitte der Landesstraße L 1155, Haugsteinstraße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}