# Nr. 36 Landesgesetz:Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2016 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 82/2016, Initiativantrag Beilage Nr. 166/2016, Ausschussbericht Beilage Nr. 171/2016, 8. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wird(Oö. Mindestsicherungsgesetz-Novelle 2016)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 1 erhalten erwachsene sowie begleitete minderjährige Personen nach Abs. 1 Z 2 lit. b, denen kein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland nach der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sowie auf diese Bezug nehmende verpflichtende unionsrechtliche oder diese umsetzende bundesrechtliche Vorschriften zukommt, insbesondere Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) und subsidiär Schutzberechtigte, zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs eine Basisleistung sowie einen vorläufigen Steigerungsbetrag nach Maßgabe des § 13.“

2. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration beizutragen.“

3. Im § 7 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „wäre“ ein Strichpunkt gesetzt und das Wort „sowie“ entfällt.

4. Nach § 7 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

5. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Fall der Gewährung eines Beschäftigungs-Einstiegsbonus (§ 18a) darf dieser bei der Bemessung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht berücksichtigt werden.“

6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aIntegration {#prov_11aintegration}

(1) Hilfsbedürftige haben sich um die erforderliche Integration mit dem Ziel eines im öffentlichen Interesse gelegenen geordneten und positiven Zusammenlebens in der Gesellschaft zu bemühen. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung der gegenüber der Behörde abgegebenen Integrationserklärung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine verpflichtend zu verwendende Mustererklärung sowie die näheren Vorschriften über das Zustandekommen und die Abgabe der Erklärung festzulegen.

(3) Wenn Hilfsbedürftige trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung nicht einhalten, sonstige erforderliche Maßnahmen zur Integration nach § 7 Abs. 2 Z 3a nicht setzen oder nicht zielstrebig verfolgen, ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c stufenweise zu kürzen oder ganz einzustellen.

(4) Leistungen der Gemeinden im Rahmen der Integration können von der Abgabe der Integrationserklärung abhängig gemacht werden.“

7. Im § 12 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 eingefügt:

8. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Sachleistungen und deren anrechenbaren Wert in absoluten Beträgen oder Prozentsätzen des Mindeststandards, die jedenfalls vorrangig vor monatlichen Geldleistungen im Sinn der Anlage in Betracht kommen, sowie nähere Vorschriften über die Anrechnung solcher Sachleistungen einschließlich Gutscheinen festlegen.“

9. Nach § 13 Abs. 3a werden folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:

„(3b) Personen gemäß § 4 Abs. 3 erhalten aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung die sich aus der Anlage ergebenden Sach- oder Geldleistungen. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur insoweit, als deren Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht im Rahmen der Grundversorgung oder auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 oder des Oö. Chancengleichheitsgesetzes gedeckt werden.

(3c) Zusätzlich zur Leistung nach Abs. 3b wird diesen Personen ein vorläufiger Steigerungsbetrag zuerkannt, wenn sie gegenüber der Behörde eine Integrationserklärung abgeben.“

10. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die Kürzung oder Einstellung des Steigerungsbetrags nach § 13 Abs. 3c bei Nichterfüllung der Integrationserklärung zu treffen. Dabei können auch stufenweise Kürzungen vorgesehen werden.“

11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

### „§ 18aBeschäftigungs-Einstiegsbonus {#prov_18abeschaftigungs_einstiegsbonus}

(1) Hat eine Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 13 oder nach der Anlage bezogen, ist ihr ein Beschäftigungs-Einstiegsbonus im Ausmaß von höchstens einem Drittel des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren. Übersteigt das Nettoeinkommen inklusive dem Beschäftigungs-Einstiegsbonus 140 % des Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 3 bzw. des gesonderten Mindeststandards gemäß der Anlage, so ist dieser Beschäftigungs-Einstiegsbonus in der Höhe mit 140 % des Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 3 bzw. des gesonderten Mindeststandards gemäß der Anlage abzüglich des Nettoeinkommens begrenzt.

(2) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist ab dem auf die Meldung des Beginns der Erwerbstätigkeit bei der Behörde folgenden Monat für höchstens zwölf Monate der Erwerbstätigkeit und nur auf Antrag zu gewähren. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus ist zu widerrufen bzw. einzustellen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. während des Bezugs des Beschäftigungs-Einstiegsbonus beendet wurde. Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Monat ab der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(3) Im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 35 Abs. 1 hat die Behörde den Antrag auf den Beschäftigungs-Einstiegsbonus abzuweisen oder die mit Bescheid zuerkannten Bonusleistungen mit Beginn des Monats, in dem die Meldung bei der Behörde hätte erfolgen sollen, einzustellen.

(4) Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden, auch wenn dieser nicht für zwölf Monate bezogen wurde. Der Beschäftigungs-Einstiegsbonus kann vor Ablauf von fünf Jahren dennoch gewährt werden, wenn die Beendigung der Erwerbstätigkeit aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere aus familiären Zwängen oder wegen Gefahren für die Gesundheit oder die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses von weniger als zwölf Monaten erfolgte. Ist bei der vorangegangenen Gewährung auf Grund eines befristeten Dienstverhältnisses der Beschäftigungs-Einstiegsbonus nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann der Beschäftigungs-Einstiegsbonus auch vor Ablauf von fünf Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über den Beschäftigungs-Einstiegsbonus treffen.“

12. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

### „§ 25aOrganisierte Quartiere {#prov_25aorganisierte_quartiere}

(1) Das Land kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Personen gemäß § 4 Abs. 3 bis zu zwölf Monaten eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in organisierten Quartieren zur Verfügung stellen.

(2) Die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft ist nur für Personen zulässig, die die Integrationserklärung abgegeben haben und diese erfüllen.

(3) Zur Besorgung der Aufgabe nach Abs. 1 kann das Land

13. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Abs. 4 und 5 gelten auch für Asylberechtigte gemäß § 4 Abs. 3, die ab dem fünften Monat in organisierten Quartieren gemäß § 25a untergebracht werden.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt § 4 Abs. 1 Z 1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 152/2015, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2018 einen Bericht über die durch dieses Landesgesetz bewirkten Änderungen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen von leistungsbeziehenden Personen, vorzulegen. Bei Änderungen des Asylgesetzes 2005, mit denen die Regelungen über Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) wesentlich abgeändert oder aufgehoben werden, hat die Landesregierung dem Oö. Landtag unverzüglich eine Regierungsvorlage zur Änderung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes oder einen Bericht über die sich aus der Änderung des Asylgesetzes 2005 ergebenden Änderung in der Vollziehung des Oö. Mindestsicherungsgesetzes vorzulegen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer

### Anlage {#prov_anlage}