# Nr. 43 Verordnung:Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

#### Raumordnungsprogramm

#### der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 2701/1, 2701/5, 2701/7, 2715/1 sowie 2715/4, alle KG Perg, Stadtgemeinde Perg, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 54.491 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 14.000 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel auf ein Ausmaß von 2.800 m² zu beschränken.

(4)Die Verkaufsfläche auf der in der Anlage dargestellten Teilfläche 1 wird auf 4.280 m² beschränkt, davon 2.130 m² für Lebens- und Genussmittel, die Teilfläche 2 auf 9.720 m², davon 670 m² für Lebens- und Genussmittel.

### § 2 {#par_2}

(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 61/2002, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}