# Nr. 44 Verordnung:Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

#### Raumordnungsprogramm

#### der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der Raum der NUTS III Region Innviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 646/4, 646/5, 646/18, 646/24, 646/26 und .1324, alle KG Ried, Stadtgemeinde Ried im Innkreis, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 19.763 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücke nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 5.300 m² verwendet werden dürfen. Innerhalb dieses Gesamtrahmens ist die Verkaufsfläche für Lebens- und Genussmittel auf ein Ausmaß von 4.100 m² zu beschränken.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Strugl

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}