# Nr. 47 Verordnung:Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11a Abs. 2 und § 13 Abs. 7 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2016, wird verordnet:

### § 1Leistungsbescheid und Integrationserklärung {#prov_1leistungsbescheid_und_integrationserklarung}

(1) Der Text der als verpflichtend zu verwendenden Integrationserklärung im Sinn des § 11a Abs. 2 Oö. BMSG ergibt sich aus der Anlage.

(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde schriftlich und persönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung und - sofern sie das nach Belehrung wünschen - der Text der Integrationserklärung auch in einer ihr bzw. ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Die Integrationserklärung ist Bestandteil des Leistungsbescheids, der zunächst auf sechs Monate zu befristen ist. Der Folgebescheid ist ebenfalls auf sechs Monate befristet.

### § 2Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens {#prov_2grundwerte_und_regeln_des_zusammenlebens}

(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurs innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids.

(2) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Anlass zur Annahme geben, dass die hilfsbedürftige Person die Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens in Österreich nicht eingehalten hat, können als weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Integrationserklärung eine oder mehrere Nachschulungen angeordnet werden. Als Tatsachen gelten dabei insbesondere Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Rechtsgüter, die dem Schutz der Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens dienen.

### § 3Erlernen der deutschen Sprache {#prov_3erlernen_der_deutschen_sprache}

(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über

(2) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A1 oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids ist jedenfalls verpflichtend.

(3) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A2 ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

### § 4Bemühungspflicht mit dem Ziel der Selbstversorgung {#prov_4bemuhungspflicht_mit_dem_ziel_der_selbstversorgung}

(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig sind die Bereitschaft und das aktive Bemühen, ehestmöglich in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese werden insbesondere erfüllt durch

(2) Die Teilnahme an den Qualifizierungskursen oder sonstigen -maßnahmen innerhalb weiterer sechs Monate ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

### § 5Kürzung und Einstellung des Steigerungsbetrags bei Nichterfüllung der Integrationserklärung {#prov_5kurzung_und_einstellung_des_steigerungsbetrags_bei_nichterfullung_der_integrationserklarung}

(1) Die Erfüllung der Integrationserklärung ist von der hilfsbedürftigen Person der Behörde zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Leistungen mangels Erfüllung der Integrationserklärung zu Unrecht empfangen wurden, sind diese einzustellen und zurückzufordern, allenfalls durch Einbehaltung (Gegenrechnung) anderer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dies gilt auch, wenn Leistungen auf Grund von Angaben gewährt werden, die sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen.

(2) Die Voraussetzungen für die Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Personen, die eine Integrationserklärung abgegeben haben, sind jedenfalls nach sechs bzw. zwölf Monaten und in weiterer Folge zumindest einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen; gegebenenfalls sind die Leistungen dann neu festzusetzen und weitere Maßnahmen zur Integration, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen im Sinn des § 4 Abs. 3 vorzuschreiben.

(3) Bei Nichterfüllung der in der Integrationserklärung vorgesehenen Maßnahmen ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c Oö. BMSG im folgenden Ausmaß in zwei Stufen gekürzt auszuzahlen:

Stufe 1

Stufe 2

1.

Werte- und Orientierungskurs gemäß § 2

50 %

100 %

2.

Deutschkurs Sprachniveau A1 gemäß § 3

50 %

100 %

3.

Deutschkurs Sprachniveau A2 gemäß § 3

25 %

50 %

4.

Bemühungspflicht gemäß § 4

50 %

100 %

(4) Die Kürzung der Stufe 1 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzw. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Die Kürzung der Stufe 2 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzw. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Frist ist die hilfsbedürftige Person nachweislich zu ermahnen und über die Rechtsfolgen zu informieren.

(5) Bei Nichterfüllung von mehreren der im Abs. 3 angeführten Integrationsmaßnahmen sind die Kürzungsanteile bis zum Höchstausmaß von 100 % zusammenzuzählen. Wird nach Kürzung oder Einstellung des Steigerungsbetrags die notwendige Maßnahme abgeschlossen oder nachgewiesen und beantragt, so ist der Steigerungsbetrag bzw. der Anteil des Steigerungsbetrags erstmals ab dem nächstfolgenden Monatsersten wieder zu gewähren.

(6) Unabhängig davon können sonstige Maßnahmen, insbesondere solche nach § 11 Abs. 4 und 5 und § 35 Oö. BMSG eingeleitet oder gesetzt werden.

### § 6Inkrafttreten {#prov_6inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

### Anlage {#prov_anlage}