# Nr. 48 Landesgesetz:Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2016 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 196/2016, Ausschussbericht Beilage Nr. 205/2016, 9. Landtagssitzung; RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 geändert wird(Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2016)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz, LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den §§ 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen.“

2. Nach § 27 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß §§ 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom 18. Juni 2010, zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen.“

3. Im § 29a Abs. 3 wird das Wort „Feuerungsanlage“ durch das Wort „Heizungsanlage“ ersetzt.

4. § 29a Abs. 6 wird durch folgende Abs. 6 und 7 ersetzt:

„(6) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW gemäß der Anlage 5 und in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erstellen ist. Dem Prüfbericht ist jedenfalls auch der letzte Befund über die Dimensionierung des Heizkessels anzuschließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung vorsehen, dass die Prüfberichte in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen.

(7) Der Prüfbericht ist von der über die Heizungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten Inspektion aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Inspektion durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.“

5. § 31a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten. Der Prüfbericht ist von der über die Klimaanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und darüber hinaus von der bzw. dem die Überprüfung durchführenden Überprüfungsberechtigten binnen vier Wochen nach der Berichterstellung auch der Landesregierung vorzulegen (Meldepflicht). Die Meldepflicht ist durch elektronische Übermittlung der Dokumente zu erfüllen.“

6. Im § 31a Abs. 6 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer