# Nr. 64 Landesgesetz:Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016 (XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 212/2016, Ausschussbericht Beilage Nr. 229/2016, 10. Landtagssitzung; RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 vom 29.6.2013, S 96 [CELEX-Nr. 32013L0033])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 geändert wird(Oö. Grundversorgungsgesetz-Novelle 2016)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Grundversorgung oder auf einen bestimmten Ort der Hilfeleistung besteht nicht. Die Hilfeleistung ist vorrangig durch Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten samt Sicherstellung angemessener Verpflegung zu erbringen.“

2. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 87/2012,“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016,“ ergänzt.

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratung, Vertreterinnen bzw. Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden. Eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Sicherheitsgründen zulässig.“

4. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags“.

5. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

6. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.“

7. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

8. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet:

9. Im § 3 Abs. 2 Z 9 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 100“ die Wortfolge „ , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016“ ergänzt.

10. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten.“

11. § 4 lautet:

### „§ 4Rechtsschutz, Rechtsberatung und Rechtsvertretung {#prov_4rechtsschutz_rechtsberatung_und_rechtsvertretung}

(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.

(2) Für eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“

12. Im § 6 wird der Klammerausdruck „(§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016)“ ersetzt.

13. Im § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 100,“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016,“ ergänzt.

14. Im § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsträger,“ die Wortfolge „an die Finanzämter,“ eingefügt und der Begriff „Jugendwohlfahrtsbehörden“ durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.

15. Im § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Verfahren“ die Wortfolge „oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung“ eingefügt.

## Artikel IIInkrafttreten {#art_artikel_iiinkrafttreten}

Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Dr. Pühringer