# Nr. 78 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2015, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 105/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Bei der Variante der variablen Verzinsung gilt dies auch für Kinder, die innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung geboren werden.“

2. § 4 lautet:

### „§ 4Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses {#prov_4bedingungen_des_hypothekardarlehens_und_hohe_des_zinsenzuschusses}

(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung für eine Förderung gemäß § 2 Abs. 3 und 6 eine Laufzeit von 20 Jahren aufweisen.

(2) Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt

(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(5) Die Annuitäten betragen

(6) Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt monatlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstituts.

(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zinsenzuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zinsenzuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zinsenzuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 2 Abs. 12 sowie § 4 Abs. 1 zweiter Satzteil (Variante Fixverzinsung) gilt für Ansuchen, die ab Inkrafttreten bis zum 30. Juni 2018 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter