# Nr. 92 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderungen von Gemeindegrenzen 2017

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Änderungen von Gemeindegrenzen 2017

> Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Grenzen der Marktgemeinden Kollerschlag und Sarleinsbach, politischer Bezirk Rohrbach, werden wie folgt geändert:

### § 2 {#par_2}

Die Grenzen der Gemeinden Attersee am Attersee und Nußdorf am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:

### § 3 {#par_3}

Die Grenzen der Stadtgemeinde Gmunden und der Marktgemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, werden wie folgt geändert:

### § 4 {#par_4}

Die Grenzen der Marktgemeinde Lembach im Mühlkreis und der Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach, werden wie folgt geändert:

### § 5 {#par_5}

Die Grenzen der Marktgemeinden Baumgartenberg und Mitterkirchen im Machland, politischer Bezirk Perg, werden wie folgt geändert:

### § 6 {#par_6}

Die Grenzen der Stadtgemeinde Schwanenstadt und der Gemeinde Schlatt, politischer Bezirk Vöcklabruck, werden wie folgt geändert:

### § 7 {#par_7}

Die Grenzen der Marktgemeinde St. Thomas am Blasenstein, politischer Bezirk Perg, und der Gemeinde Pierbach, politischer Bezirk Freistadt, werden wie folgt geändert:

### § 8 {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat