# Nr. 11 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2017 (Oö. KAP/GGP 2017)

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über einen Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2017 (Oö. KAP/GGP 2017)

> Auf Grund des § 39 Abs. 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 140/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Ziel des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans 2017 ist die Festlegung eines abgestuften Krankenanstaltenversorgungssystems für die stationäre Akutversorgung entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit.

### § 2 {#par_2}

Die Anlage 1 enthält die Organisations- und Betriebsformen sowie medizinisch-technische Großgeräte.

### § 3 {#par_3}

Die Anlage 2 enthält die Leistungsmatrix für ausgewählte medizinische Einzelleistungen.

### § 4 {#par_4}

In der Anlage 3 werden für das Bundesland, für die Versorgungsregionen und für die öffentlichen Krankenanstalten

### § 5 {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 für Oberösterreich in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über einen Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2016 für Oberösterreich (Oö. KAP/GGP 2016), LGBl. Nr. 147/2015, außer Kraft.

(2) Bestehende Einrichtungen haben die in der Anlage 3 enthaltenen Vorgaben bis spätestens zu den in dieser Anlage 3 angeführten und beschriebenen Umsetzungshorizonten zu erfüllen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann

### Anlagen {#prov_anlagen}