# Nr. 42 Landesgesetz:Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2017 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 421/2017, Ausschussbericht Beilage Nr. 443/2017, 17. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Sozialberufegesetz geändert wird(Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2017)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im IV. Teil, 5. Hauptstück, in der Überschrift das Wort „JUGENDWOHLFAHRT“ durch die Wortfolge „KINDER- UND JUGENDHILFE“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 64:

„Weitere Berufsausübung“

3. § 1 Z 3 lautet:

4. Im § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 3, § 53 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 55 Abs. 2 Z 1 wird jeweils das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.

5. Im IV. Teil, 5. Hauptstück, wird in der Überschrift das Wort „JUGENDWOHLFAHRT“ durch die Wortfolge „KINDER- UND JUGENDHILFE“ ersetzt.

6. § 48 lautet:

### „§ 48Berufsbild, Tätigkeitsbereiche {#prov_48berufsbild_tatigkeitsbereiche}

(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst Hilfen und Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und von deren sozialem Umfeld, die im Zusammenhang mit deren persönlichen, familiären oder sozialen Entwicklung stehen, durch

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst insbesondere folgende nach dem Oö. KJHG 2014 durchgeführte Hilfen:

7. Die Überschrift des § 64 lautet:

### „Weitere Berufsausübung“ {#prov_weitere_berufsausubung}

8. Im § 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „dürfen die Berufsbezeichnung über den 26. Juli 2017 hinaus nur dann führen, wenn sie das erforderliche Ausbildungsmodul oder die erforderliche Ergänzungsausbildung erfolgreich absolviert haben.“ durch die Wortfolge „dürfen ihre vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geführte Berufsbezeichnung weiterverwenden, sofern keine Überleitung erworbener Qualifikationen gemäß § 63 erfolgt.“ ersetzt.

9. § 64 Abs. 4 entfällt.

10. § 64 Abs. 5 lautet:

„(5) Angehörige der Berufsbilder Altenfachbetreuung, Familienhilfe, Behindertenpädagogik, Behindertenbetreuung und Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe gelten als Lehrkraft gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 5 qualifiziert.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer