# Nr. 43 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst geändert wird

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Grundwasser-vorkommen im Lachforst und im Einzugsbereich der Enknach (Grundwasserschongebietsverordnung Lachforst), LGBl. Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung der Zone A (Schongebiet gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 WRG 1959, Kernzone) und der Zone B (Schongebiet gemäß § 35 WRG 1959) durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 40.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/16 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Darstellungen in den zuvor genannten Anlagen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.“

2. Im § 8 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

3. Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 138/2003 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Anschober

Landesrat

Anlagen