# Nr. 60 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben (offizielle Gebietskennziffer AT3135000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtline“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ bezeichnet.

### § 2Grenzen {#prov_2grenzen}

Das „Europaschutzgebiet Quellflur bei Grueb“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 59/2017 als Naturschutzgebiet „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben festgestellt wurde.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Quellflur bei Grueb“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6410

Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen

7230

Kalkreiche Niedermoore

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1903

Glanzstendel

(Liparis loeselii)

Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf

### § 4Erlaubte Maßnahmen {#prov_4erlaubte_ma_nahmen}

Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Quellflur bei Grueb“ in der Gemeinde Tiefgraben als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 59/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

### § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#prov_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 und deren Lebensraums zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6410

Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caerulea)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähgutes; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanquisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähgutes

7220*

Kalktuffquellen

Weitgehendes Betretungsverbot, ausgenommen im Rahmen der Bewirtschaftung der umliegenden Flächen; Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen

7230

Kalkreiche Niedermoore

Sicherung der hydrologischen Standortbedingungen; keinerlei zusätzliche Entwässerung oder anthropogen verursachte Nährstoffzufuhr; Vermeidung einer zunehmenden Verbuschung durch Aufrechterhaltung der extensiven Bewirtschaftung oder bei Entfall dieser gelegentliche Schwendungen bei Bedarf

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1903

Glanzstendel (Liparis loeselii)

Extensive Wiesenbewirtschaftung mit spätem Mahdzeitpunkt und vollständigem Düngeverzicht; Verhinderung einer Verschilfung des Standortes durch Kontinuität der Bewirtschaftung; extensive Beweidung möglich

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter