# Nr. 85 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Vereinigung der Gemeinden Schönegg und Vorderweißenbach

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung betreffend die Vereinigung der Gemeinden Schönegg und Vorderweißenbach

> Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 8 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Gemeinden Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, und Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, werden zu einer Gemeinde vereinigt.

### § 2 {#par_2}

Die neue Gemeinde erhält den Namen „Vorderweißenbach“ und ist berechtigt, die Bezeichnung „Marktgemeinde“ zu führen.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat