# Nr. 118 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird

> Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „16,50 Euro“ durch „16,90 Euro“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „10,50 Euro“ durch „10,80 Euro“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „26 Euro“ durch „26,70 Euro“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „6 Euro“ durch „12,30 Euro“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „25 Euro“ durch „30 Euro“ und der Betrag „50 Euro“ durch „60 Euro“ ersetzt.

6. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „0,60 Euro“ durch „0,70 Euro“ ersetzt.

7. Im § 4 Abs. 3 wird in der lit. a der Betrag „0,45 Euro“ durch „0,69 Euro“, in der lit. b der Betrag „0,10 Euro“ durch „0,18 Euro“ und in der lit. d jeweils der Betrag „0,79 Euro“ durch „1,59 Euro“ ersetzt.

8. Im § 4 Abs. 4 wird der Betrag „5,16 Euro“ durch „5,30 Euro“ ersetzt.

9. Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „15,50 Euro“ durch „15,90 Euro“ ersetzt.

10. Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „10,50 Euro“ durch „10,80 Euro“ ersetzt.

11. Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „12,50 Euro“ durch „12,80 Euro“ ersetzt.

12. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „7 Euro“ durch „13 Euro“ ersetzt.

13. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird in der lit. b der Betrag „8 Euro“ durch „8,20 Euro“ und in der lit. c der Betrag „0,22 Euro“ durch „0,23 Euro“ und der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

14. § 7 Abs. 1 Z 6 lit. d entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2016 anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat