# Nr. 1 Verordnung:Oö. Elternbeitragsverordnung 2018

#### Verordnung

> Auf Grund § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:

#### 1. AbschnittAllgemeines

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt für alle Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Oö. Kinder-betreuungsgesetzes ausgenommen für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. Kinderbetreuungsgesetz, freie Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1b Oö. Kinder-betreuungsgesetz und Sonderformen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Oö. Kinderbetreuungsgesetz.

### § 2Bewertung des Einkommens {#prov_2bewertung_des_einkommens}

(1) Der von den Eltern für Leistungen einer Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu erbringende Kostenbeitrag bemisst sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat.

(2) Werden für die Berechnung des Familieneinkommens die Einkünfte eines Jahres nachgewiesen, ist dieser Betrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit durch 14 und bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.

(3) Das Familieneinkommen beinhaltet:

(4) Unterhaltsleistungen gemäß §§ 94 sowie 231 ff ABGB bzw. §§ 66 ff Ehegesetz an haushaltsfremde Personen sind vom Einkommen abzuziehen.

(5) Zum Einkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen, wie zB:

(6) Wohnbeihilfe, Familienbeihilfe und Pflegegeld zählen nicht zum Einkommen.

(7) Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem nicht selbsterhaltungsfähigem Kind (§ 231 ABGB) im Haushalt 200 Euro abzuziehen.

(8) Der so ermittelte Betrag bildet die Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags (Berechnungsgrundlage).

(9) Bei Pflegepersonen gemäß § 26 Abs. 3 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des Pflegekindergeldes gemäß § 30 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, sofern nicht das Gericht den Pflegepersonen, ohne dass eine volle Erziehung (§ 45 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014) oder ein Pflegeverhältnis, das sonst auf Grund des Erziehungsrechts des Kinder- und Jugendhilfeträgers begründet wurde, zu Grunde liegt, die Obsorge, zumindest aber die Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen hat.

#### 2. AbschnittElternbeiträge

### § 3Elternbeitrag {#prov_3elternbeitrag}

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege in einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden.

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen

(3) Der vom Rechtsträger einzuhebende Elternbeitrag eines Betriebsjahres ist für jeden Monat vorzuschreiben, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, versteht sich inklusive einer allenfalls zu zahlenden Umsatzsteuer und ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zu dem vom Rechtsträger in der Tarifordnung festzulegenden Zeitpunkt nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.

### § 4Mindestbeitrag {#prov_4mindestbeitrag}

(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:

(2) Der monatliche Mindestbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2) beträgt 42 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.

### § 5Höchstbeitrag {#prov_5hochstbeitrag}

(1) Der monatliche Höchstbeitrag, der maximal kostendeckend sein darf, ist vom Rechtsträger nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 festzulegen und beträgt:

(2) Der monatliche Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif (§ 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2) beträgt 110 Euro, der bei Festlegung eines 2- und/oder 3-Tages-Tarifes 50 % bzw. 70 % vom 5-Tages-Tarif betragen muss.

### § 6Geschwisterabschlag {#prov_6geschwisterabschlag}

Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das zweite Kind ein Abschlag bis maximal 50 % und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Abschlag bis maximal 100 % festzusetzen.

### § 7Index {#prov_7index}

Der Mindest- und der Höchstbeitrag gemäß §§ 4 und 5, der Elternbeitrag gemäß § 12 sowie die Materialbeiträge (Werkbeiträge) gemäß § 13 ändern sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem durchschnittlichen Index des vorangegangenen Kalenderjahres, erstmals zu Beginn des Arbeitsjahres 2019/2020. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge zu runden.

#### 3. AbschnittBerechnung des Elternbeitrags

### § 8Berechnung des Elternbeitrags für Kinder unter drei Jahren {#prov_8berechnung_des_elternbeitrags_fur_kinder_unter_drei_jahren}

(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, unter drei Jahren

(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus

(3) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, nach Vollendung des 30. Lebensmonats bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinaus

### § 9Berechnung des Elternbeitrags für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt {#prov_9berechnung_des_elternbeitrags_fur_kinder_uber_drei_jahren_bis_zum_schuleintritt}

(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum Schuleintritt

(2) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Kinder, die über einen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, über drei Jahren bis zum Schuleintritt 3 % für die Betreuung ab 13.00 Uhr (Nachmittagstarif). Ermöglicht der Rechtsträger einen Nachmittagsbesuch von weniger als fünf Tagen, so ist darüber hinaus

### § 10Berechnung des Elternbeitrags für Schulkinder {#prov_10berechnung_des_elternbeitrags_fur_schulkinder}

(1) Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von der Berechnungsgrundlage (§ 2 Abs. 8) für Schulkinder

(2) Der Elternbeitrag für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist grundsätzlich für fünf Tage pro Woche festzusetzen. Ermöglicht der Rechtsträger einen Besuch von weniger als fünf Tagen, so darf darüber hinaus

### § 11Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch {#prov_11angemessener_kostenbeitrag_bei_nicht_regelma_igem_besuch}

(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Die Höhe dieses Beitrags ist von den Rechtsträgern in der Tarifordnung nachweislich bekannt zu machen und darf einschließlich eines allfälligen Nachmittagstarifs den jeweiligen Höchstbeitrag pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 nicht übersteigen.

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf kein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben werden.

### § 12Heilpädagogische Gruppen {#prov_12heilpadagogische_gruppen}

(1) Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes in heilpädagogischen Gruppen richtet sich abweichend von §§ 8 bis 10 nach dem Pflegebedarf und beträgt:

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in Pflegestufe 1

51 Euro

-

in Pflegestufe 2

72 Euro

-

in Pflegestufe 3

111 Euro

-

in Pflegestufe 4

167 Euro

-

in Pflegestufe 5

228 Euro

-

in Pflegestufe 6

312 Euro

-

in Pflegestufe 7

416 Euro

-

in Pflegestufe 1

69 Euro

-

in Pflegestufe 2

97 Euro

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in Pflegestufe 3

147 Euro

-

in Pflegestufe 4

224 Euro

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in Pflegestufe 5

305 Euro

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in Pflegestufe 6

416 Euro

-

in Pflegestufe 7

553 Euro

(2) Für Kinder ohne Pflegebedarf ist der Elternbeitrag entsprechend den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 zu berechnen.

#### 4. AbschnittMaterialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge, Gastbeiträge

### § 13Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge {#prov_13materialbeitrage_werkbeitrage_und_veranstaltungsbeitrage}

(1) Die Rechtsträger werden ermächtigt, für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) von maximal 111 Euro pro Arbeitsjahr einzuheben. Die Rechtsträger haben die konkreten Einhebungsmodalitäten festzulegen.

(2) Die Rechtsträger werden überdies ermächtigt, für den Besuch von Veranstaltungen anlassbezogen angemessene Veranstaltungsbeiträge einzuheben. Die Einhebung der Veranstaltungsbeiträge hat rechtzeitig vor den geplanten Veranstaltungen auf Grund der Anmeldung des Kindes zum Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge ist spätestens am Ende des Arbeitsjahres für die Eltern einsehbar darzustellen.

### § 14Gastbeiträge {#prov_14gastbeitrage}

(1) Von der Hauptwohnsitzgemeinde ist ein angemessener, nachvollziehbarer Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.

(2) Der Gastbeitrag hat

#### 5. AbschnittTarifordnung der Rechtsträger

### § 15Tarifordnung der Rechtsträger {#prov_15tarifordnung_der_rechtstrager}

(1) Der Rechtsträger hat tarifmäßig festzulegen:

(2) In der Tarifordnung ist vorzusehen, dass

(3) In der Tarifordnung ist weiters festzulegen,

#### 6. AbschnittInkrafttreten

### § 16Inkrafttreten und Übergangsbestimmung {#prov_16inkrafttreten_und_ubergangsbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrages in Kinderbetreuungseinrichtungen (Oö. Elternbeitragsverordnung 2011), LGBl. Nr. 102/2010, außer Kraft.

(2) Die Rechtsträger dürfen die Tarifordnung bereits nach Beschlussfassung dieser Verordnung in der Oö Landesregierung erlassen, jedoch frühestens mit dem 1. Februar 2018 anwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Haberlander

Landesrätin