# Nr. 6 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Feuerwehrabschnitts-verordnung geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Feuerwehrabschnittsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Feuerwehrabschnittsverordnung, LGBl. Nr. 80/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Präambel lautet:

> „Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird verordnet:“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Feuerwehrabschnitt Mattighofen gehören folgende Gemeinden:

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Bad Ischl gehören folgende Gemeinden:

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Zum Feuerwehrabschnitt Gmunden gehören folgende Gemeinden:

5. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Zum Feuerwehrabschnitt Peuerbach gehören folgende Gemeinden:

6. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Aigen gehören folgende Gemeinden:

7. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Feuerwehrabschnitt Rohrbach gehören folgende Gemeinden:

8. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Zum Feuerwehrabschnitt Weyer gehören folgende Gemeinden:

9. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Feuerwehrabschnitt Attersee gehören folgende Gemeinden:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Podgorschek

Landesrat