# Nr. 8 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF) und die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. GKV - LF geändert werden

#### Verordnung

> Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2016, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. VGÜ-LF), LGBl. Nr. 31/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 288/2017“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „leisten,“ ein Zeilenumbruch eingefügt.

3. Im § 5 Abs. 3 wird das Zitat „2014 (VGÜ 2014)“ durch das Zitat „2017 (VGÜ 2017)“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 179/2016“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 253/2017“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Die Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft - Oö. GKV - LF, LGBl. Nr. 106/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 7 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 288/2017“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

3. § 10a Abs. 1 Z 2 lautet:

4. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat