# Nr. 9 Verordnung:Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Ver-ordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung) geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 10 Abs. 4 und des § 13 Abs. 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2017, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich, LGBl. Nr. 94/2003, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

2. Im § 13 wird das Zitat „§ 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967“ ersetzt.

3. Im § 14 Abs. 1 erster und letzter Satz und Abs. 2 wird das Zitat „§ 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967“ ersetzt.

4. Im § 14 Abs. 2 wird das Zitat „§ 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967“ ersetzt.

5. „Im § 42 Abs. 2 entfällt der Passus „, Fahrpreisanzeiger und des Wortes „TAXI“ - letzteres auch als (Teil des) Firmenwortlaut(es) -“.

6. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach den §§ 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2017, von der Behörde zu bestrafen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Steinkellner

Landesrat