# Nr. 37 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße, sowie die Widmung und Einreihung von neu herzustellenden Straßen als Landesstraße B 145_22_R1, Salzkammergutstraße, und als Landesstraße B 145_22_R2, Salzkammergutstraße

#### Verordnung

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), der als Kreisverkehr ausgeführt wird, im Gebiet der Gemeinden Ohlsdorf und Pinsdorf wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Pinsdorf wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 145_22_R1, Salzkammergutstraße, eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 145_22_R1, Salzkammer-gutstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 3 {#par_3}

(1) Folgende neu herzustellende Straße im Gebiet der Gemeinde Pinsdorf wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße mit der Bezeichnung Landesstraße B 145_22_R2, Salzkammergutstraße, eingereiht:

(2) In der Anlage ist die Lage der neuen Trasse der Landesstraße B 145_22_R1, Salzkammer-gutstraße (Abs. 1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 4 {#par_4}

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße (blau gefärbt im Verordnungsplan), von km 0,000 (alt) bis zum Einmündungsbereich in den neu zu errichtenden Kreisverkehr der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße (§ 1 Abs. 1), im Gebiet der Gemeinden Ohlsdorf und Pinsdorf als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Ohlsdorf bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Pinsdorf über die Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Abschnitts jeweils als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsfreigabe des geplanten 4-streifigen Ausbaus der Landesstraße B 145, Salzkammergutstraße, wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage des alten Trassenabschnitts der Landesstraße L 1302, Aurachtalstraße (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 5 {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}