# Nr. 48 Verordnung:Oö. Sozialhilfeverbände-Dienstpostenplanverordnung 2018

#### Verordnung

> Auf Grund des § 7 Abs. 3 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird verordnet:

### § 1Anwendungsbereich {#prov_1anwendungsbereich}

(1) Diese Verordnung regelt die Dienstpostenplanrahmenbestimmungen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände.

(2) Die §§ 3 bis 6, §§ 9 bis 11, §§ 13 bis 25, §§ 27 und 28 sowie §§ 31 bis 33 enthalten den Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände festsetzbaren Dienstposten, gegliedert nach Art, Anzahl, Funktionslaufbahn und Verwendung. Die einzelnen Dienstposten sind im Rahmen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung nach den tatsächlichen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Die einzelnen Funktionslaufbahnen/Verwendungen richten sich nach der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung.

#### 1. HauptstückDienstpostenplanrahmen für den Bereich der Geschäftsstellen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

### § 2Kategorien {#prov_2kategorien}

(1) Die oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund ihrer Struktur, insbesondere hinsichtlich der Einwohnerzahl und Anzahl der Heimplätze in vier Kategorien (I bis IV) eingeteilt.

(2) Der Kategorie I unterliegt der Sozialhilfeverband:

Eferding

(3) Der Kategorie II unterliegen die Sozialhilfeverbände:

(4) Der Kategorie III unterliegen die Sozialhilfeverbände:

(5) Der Kategorie IV unterliegt der Sozialhilfeverband:

Linz-Land

### § 3Dienstpostenplanrahmen {#prov_3dienstpostenplanrahmen}

### Geschäftsstelle Kategorie I {#prov_geschaftsstelle_kategorie_i}

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1

VB

GD 14

Referent/in KBP

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

### § 4DienstpostenplanrahmenGeschäftsstellen Kategorie II {#prov_4dienstpostenplanrahmengeschaftsstellen_kategorie_ii}

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

0,5

VB

GD 14

Referent/in Personal

1

VB

GD 14

Referent/in KBP

0,5

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

### § 5DienstpostenplanrahmenGeschäftsstellen Kategorie III {#prov_5dienstpostenplanrahmengeschaftsstellen_kategorie_iii}

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

0,5

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,8

VB

GD 12

Bearbeiter/in SHV

1

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1

VB

GD 14

Referent/in Personal

1,5

VB

GD 14

Referent/in KBP

1

VB

GD 17

Qualf. Buchalter/in SHV

1

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

1

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

0,7

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

### § 6DienstpostenplanrahmenGeschäftsstellen Kategorie IV {#prov_6dienstpostenplanrahmengeschaftsstellen_kategorie_iv}

In der Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbands der Kategorie IV können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 11

1. Bearbeiter/in SHV

0,5

VB

GD 12

Bearbeiter/in SHV

2

VB

GD 14

Referent/in Buchhaltung SHV

1,5

VB

GD 14

Referent/in Personal

1,5

VB

GD 14

Referent/in KBP

2

VB

GD 17

Qualf. Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Buchalter/in SHV

2

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in SHV (Personal)

1,5

VB

GD 21

Sekretär/in SHV

### § 7Verwendung von Landesbediensteten {#prov_7verwendung_von_landesbediensteten}

(1) Insoweit auf Dienstposten im Sinn der Verwaltungsvereinfachung sowie Effizienzsteigerung anstatt von Gemeindeverbandsbediensteten, Landesbedienstete verwendet bzw. eingesetzt werden, sind diese in die Anzahl der gemäß der §§ 3 bis 6 jeweils zur Verfügung stehenden Dienstposten einzurechnen.

(2) Die Einreihung von Bediensteten im Sinn des Abs. 1 erfolgt nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften und Vorgaben im Rahmen einer Gesamtbetrachtung durch die zuständigen Organe des Landes Oö. als Dienstgeber. Sollte eine von der vorliegenden Verordnung abweichende Einreihung von den zuständigen Organen des Landes Oö. getroffen werden, hat dies jedoch keinen Einfluss auf die in dieser Verordnung festgelegte Einreihung und findet daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002 keine Berücksichtigung.

### § 8Dienstpostenplanrahmen Heimverwaltung {#prov_8dienstpostenplanrahmen_heimverwaltung}

Die Verwaltung der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:

### § 9DienstpostenplanrahmenHeimverwaltung Kategorie I {#prov_9dienstpostenplanrahmenheimverwaltung_kategorie_i}

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

0,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in

### § 10DienstpostenplanrahmenHeimverwaltung Kategorie II {#prov_10dienstpostenplanrahmenheimverwaltung_kategorie_ii}

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

1,5

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

0,5

VB

GD 21

Sekretär/in

### § 11DienstpostenplanrahmenHeimverwaltung Kategorie III {#prov_11dienstpostenplanrahmenheimverwaltung_kategorie_iii}

In der Verwaltung eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

nach Oö. G-EV

Heimleitung

2

VB

GD 18

Sachbearbeiter/in

1

VB

GD 21

Sekretär/in

#### 3. HauptstückDienstpostenplanrahmen für den Küchenbereich der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

### § 12Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich derAlten- und Pflegeheime der Sozialhilfeverbände {#prov_12dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich_deralten_und_pflegeheime_der_sozialhilfeverbande}

(1) Die Küchenbereiche der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund der Verpflegstage in 13 Kategorien eingeteilt:

(2) Unter Verpflegstage (VT) ist die Summe der gewichteten Essensportionen zu verstehen, wobei 1 Frühstücksportion mit 1/6 VT, 1 Mittagessensportion mit 3/6 VT und 1 Abendessensportion mit 2/6 VT zu werten ist.

### § 13Dienstpostenplanrahmen Küchenbereichbis 30.000 Verpflegstage {#prov_13dienstpostenplanrahmen_kuchenbereichbis_30_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie bis 30.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 18.8

Küchenleiter/in in kleinen Küchen

1

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

3,25

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 14Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich30.001 bis 40.000 Verpflegstage {#prov_14dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich30_001_bis_40_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 30.001 bis 40.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

1,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

4

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 15Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich40.001 bis 50.000 Verpflegstage {#prov_15dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich40_001_bis_50_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 40.001 bis 50.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

2,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 16Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich50.001 bis 60.000 Verpflegstage {#prov_16dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich50_001_bis_60_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 50.001 bis 60.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

2,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

6

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 17Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich60.001 bis 70.000 Verpflegstage {#prov_17dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich60_001_bis_70_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 60.001 bis 70.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 16.6

Küchenleiter/in in mittelgroßen Küchen

3

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

7,25

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 18Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich70.001 bis 80.000 Verpflegstage {#prov_18dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich70_001_bis_80_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 70.001 bis 80.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

8,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 19Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich80.001 bis 90.000 Verpflegstage {#prov_19dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich80_001_bis_90_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 80.001 bis 90.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

9,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 20Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich90.001 bis 100.000 Verpflegstage {#prov_20dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich90_001_bis_100_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 90.001 bis 100.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

3,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

10,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 21Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich100.001 bis 110.000 Verpflegstage {#prov_21dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich100_001_bis_110_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 100.001 bis 110.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

11,75

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 22Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich110.001 bis 120.000 Verpflegstage {#prov_22dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich110_001_bis_120_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 110.001 bis 120.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,25

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

12,75

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 23Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich120.001 bis 130.000 Verpflegstage {#prov_23dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich120_001_bis_130_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 120.001 bis 130.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

13,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 24Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich130.001 bis 140.000 Verpflegstage {#prov_24dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich130_001_bis_140_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 130.001 bis 140.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

4,75

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

14,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 25Dienstpostenplanrahmen Küchenbereich140.001 bis 150.000 Verpflegstage {#prov_25dienstpostenplanrahmen_kuchenbereich140_001_bis_150_000_verpflegstage}

In der Küche eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie 140.001 bis 150.000 Verpflegstage können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn(en)

Verwendung

1

VB

GD 14.6

Küchenleiter/in in großen Küchen

5

VB

GD 19.1

Facharbeiter/in

15,5

VB

GD 23.1 / GD 25.2

Angelernte/r Arbeiter/in bzw. Hilfsarbeiter/in

### § 26Dienstposten für Angelernte/r Arbeiter/in und Hilfsarbeiter/in {#prov_26dienstposten_fur_angelernte_r_arbeiter_in_und_hilfsarbeiter_in}

Die Aufteilung der in den §§ 13 bis 25 festgelegten Anzahl der zur Verfügung stehenden Personaleinheiten auf angelernte Kräfte (GD 23) bzw. Hilfskräfte (GD 25) ist vom zuständigen Organ des Sozialhilfeverbands unter Bedachtnahme auf die unbedingten Erfordernisse, im Einklang mit den Gebarungsgrundsätzen vorzunehmen.

### § 27 {#par_27}

### Begünstigte Behinderte {#prov_begunstigte_behinderte}

Auf in den §§ 13 bis 25 enthaltenen Rahmen über die in den jeweiligen Dienstpostenplänen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände im Küchenbereich festsetzbaren Dienstposten werden Bedienstete, die

#### 4. HauptstückDienstpostenplanrahmen für den Pflegebereich der Alten- und Pflegeheime der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

### § 28Dienstpostenplanrahmen Betreuungs- und Pflegepersonal {#prov_28dienstpostenplanrahmen_betreuungs_und_pflegepersonal}

(1) Im Bereich des Betreuungs- und Pflegepersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten bis zum Ausmaß des Mindestpflegeschlüssels gemäß § 16 Abs. 3 Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung mit einem maximalen Überhang von 10 % festgelegt werden.

(2) Die Pflegedienstleitung ist bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 in folgendem Ausmaß einzurechnen:

Heimgröße (Bewohnerinnen und Bewohner inkl. Kurzzeitpflegen)

Einrechnung der Leitung des

Betreuungs- und Pflegedienstes in den Mindestpersonalschlüssel

0bis 59 Bewohner/innen

75 %

60bis 89 Bewohner/innen

50 %

90bis119 Bewohner/innen

25 %

ab120 Bewohner/innen

0 %

(3) Gesetzlich zwingend freizustellende Betriebsrätinnen bzw. Betriebsräte sind im Ausmaß der Freistellung nicht in den Mindestpflegeschlüssel nach Abs. 1 einzurechnen und gesondert im Dienstpostenplan darzustellen.

#### 5. HauptstückDienstpostenplanrahmen für den Bereich der Reinigung in Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände

### § 29Dienstpostenplanrahmen für den Reinigungsbereich derAlten- und Pflegeheime der Sozialhilfeverbände {#prov_29dienstpostenplanrahmen_fur_den_reinigungsbereich_deralten_und_pflegeheime_der_sozialhilfeverbande}

(1) Im Bereich des Reinigungspersonals eines Alten- und Pflegeheims können Dienstposten im Ausmaß von einer Personaleinheit je einer täglich zu reinigenden Fläche von 1.250 m² festgelegt werden.

(2) Unter der täglich zu reinigenden Fläche sind jene Flächen zu verstehen, welche die benützte Grundrissfläche abzüglich eines 15-prozentigen Anteils für nicht laufend zu reinigende Flächen darstellen.

(3) Unter Grundrissfläche ist jene Fläche zu verstehen, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen (Fläche innerhalb der inneren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes) aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet.

(4) Die Festlegung der Funktionslaufbahn der jeweiligen Bediensteten im Sinn des Abs. 1 ist entsprechend der Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung vorzunehmen.

### § 30Dienstpostenplanrahmen Haustechnik {#prov_30dienstpostenplanrahmen_haustechnik}

Der Bereich der Haustechnik in den Alten- und Pflegeheimen der oberösterreichischen Sozialhilfeverbände werden auf Grund des Umfangs der Heimplätze in drei Kategorien eingeteilt:

### § 31DienstpostenplanrahmenHaustechnik Kategorie I {#prov_31dienstpostenplanrahmenhaustechnik_kategorie_i}

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie I können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

1

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

### § 32DienstpostenplanrahmenHaustechnik Kategorie II {#prov_32dienstpostenplanrahmenhaustechnik_kategorie_ii}

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie II können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

1,5

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

### § 33DienstpostenplanrahmenHaustechnik Kategorie III {#prov_33dienstpostenplanrahmenhaustechnik_kategorie_iii}

Im Bereich der Haustechnik eines Alten- und Pflegeheims der Kategorie III können folgende Dienstposten festgelegt werden:

Anzahl

Art

Funktionslaufbahn

Verwendung

2

VB

GD 19.1

Haustechniker/in

#### 7. HauptstückSonstige Dienstpostenplanänderungen

### § 34Sonstige Dienstpostenplanänderungen {#prov_34sonstige_dienstpostenplananderungen}

Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangen Haushaltsjahres bedarf dann nicht der Genehmigung der Landesregierung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. GDG 2002, wenn ausschließlich Änderungen im Dienstpostenplan erfolgen, welche eine Änderung in eine numerisch höhere Funktionslaufbahn zur Folge haben oder ausschließlich eine Verringerung der Anzahl beinhalten.

#### 8. HauptstückSchluss- und Übergangsbestimmungen

### § 35Schluss- und Übergangsbestimmungen {#prov_35schluss_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Anstelle von Dienstposten im Gehaltsschema Neu („GD-Schema“) können unter Anrechnung auf diese, auch Posten nach dem „alten“ Gehaltssystem festgelegt werden. Es ist hierbei darauf Bedacht zu nehmen, dass eine Gleichwertigkeit der Einreihungen besteht.

(2) Bis zur Kundmachung dieser Verordnung rechtskräftige Dienstpostenpläne sind bis spätestens 31. Dezember 2028 hinsichtlich jener Dienstposten anzupassen, welche auf Grund der Funktionslaufbahn, Anzahl oder der Art der Dienstposten die vorliegende Verordnung überschreiten.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat