# Nr. 51 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Das Gebiet „Auwälder am Unteren Inn“ in den Gemeinden Antiesenhofen, Kirchdorf am Inn, Mining, Mörschwang, Mühlheim am Inn, Reichersberg, St. Peter am Hart und den Städten Braunau und Schärding (offizielle Gebietskennziffer AT 3119000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Auwälder am Unteren Inn“ bezeichnet.

### § 2Grenzen {#prov_2grenzen}

(1)In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/6) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2)Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, erfasst ist.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Auwälder am Unteren Inn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unter-schiedlichster Waldgesellschaften vom Auwald bis Bergwald

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache, stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln; teilweise mit dichtem sub- und emersen Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmisch-wäldern

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten

1337

Biber

(Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende Gewässer oder fließende Gewässer mit Gehölzpflanzen in Gewässernähe

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen; Teiche und Seen mit naturnahen Uferzonen, Vorkommen von Großmuscheln

### § 4Erlaubte Eingriffe {#prov_4erlaubte_eingriffe}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Zonen A und B führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

(3) In der Zone C führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Innauen bei Schärding“ in der Stadtgemeinde Schärding als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 50/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

### § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#prov_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorä und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt wechselnder Wasserstände

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoff-haushalts im Gewässer

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

Erhalt wechselnder Wasserstände

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihaltung von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Abstand (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiese (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (v.a. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschafts-typischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz

1145

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer, Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1337

Biber

(Castor fiber)

Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}