# Nr. 117 Verordnung:Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen(Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019)

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3, 5, 10 und 13 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

### § 1Art der Förderung {#prov_1art_der_forderung}

(1) Die Förderung zum Neubau von Eigentumswohnungen in normaler Ausstattung gemäß § 2 Z 7 Oö. WFG 1993 besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen gemäß § 2 Z 16 Oö. WFG 1993.

(2) Die Förderung kann gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträgern gewährt werden.

(3) Das Ausmaß des Hypothekardarlehens beträgt bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt 60.000 Euro pro Wohnung. Ab drei Personen erhöht sich die Förderung um 10.000 Euro für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und für das zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vom Wohnungseigentümer oder Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner Familienbeihilfe bezogen wird.

### § 2Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zuschusses {#prov_2bedingungen_des_hypothekardarlehens_und_hohe_des_zuschusses}

(1) Das bezuschusste Hypothekardarlehen muss im Fall der variablen Verzinsung eine Laufzeit von 30 Jahren oder im Fall der Fixverzinsung eine Laufzeit von 20 Jahren aufweisen.

(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt

(3) Die variable Verzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines nach oben begrenzten Aufschlags. Dieser Aufschlag setzt sich zusammen aus:

(4) Die Fixverzinsung des Hypothekardarlehens erfolgt auf Basis des 12Yr-EUR-Swapsatzes (11 Uhr-Fixing). Maßgebend ist der Durchschnittswert der täglich auf Bloomberg veröffentlichten Einzelwerte des der Zusicherung vorangehenden Monats zuzüglich eines Aufschlags von 125 Basispunkten aufgerundet auf volle Viertelprozentpunkte, wobei die Mindestverzinsung insgesamt jedenfalls 1,50 % per anno beträgt. Der so in der jeweiligen Periode gebildete Zinssatz gilt für die gesamte Darlehenslaufzeit.

(5) Bei der variablen Verzinsung beträgt die Tilgung im ersten Jahr 2,10 % des ursprünglichen Darlehensbetrages, danach wird diese um 1,86 % per anno erhöht.

(6) Bei der Fixverzinsung ist die Höhe der Annuität vom ursprünglichen Darlehensbetrag gerechnet gleichbleibend.

(7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Zuschüsse neu zu bemessen. Die Höhe der Zuschüsse kann jeweils neu bemessen werden, wenn sich die Einkommenssituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners und der mit ihr oder ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wesentlich erhöht hat. Die Zuschüsse können auch zur Gänze entfallen, wenn die Einkommensgrenzen, die die Voraussetzung der Förderbarkeit bilden, überschritten werden.

(8) Außerdem ist eine Änderung des Zuschusses zulässig, wenn sich das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt, die Höhe der Baukosten oder die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung wesentlich ändert.

### § 3Energetische Mindestanforderung {#prov_3energetische_mindestanforderung}

(1) Die energetische Mindestanforderung hinsichtlich HWBRef,RK bzw. fGEE des zu fördernden Gebäudes richtet sich nach den energiebezogenen Anforderungen der, laut Oö. Bautechnikverordnung geltenden, OIB-Richtlinie 6.

(2) Der Nachweis der energetischen Mindestanforderung an die Energiekennzahlen gemäß Abs. 1 kann wahlweise entweder über den Heizwärmebedarf oder über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt werden.

### § 4Mindestanforderung an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen {#prov_4mindestanforderung_an_heizungs_und_warmwasserbereitungsanlagen}

(1) Als Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist eines der nachfolgenden hocheffizienten alternativen Energiesysteme verpflichtend vorzusehen:

(2) Abweichend von Abs. 1 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder in Kombination mit anderen gleichwertigen Maßnahmen vorgesehen werden.

(3) Als weitere Anforderungen an das Heizungs- und Warmwassersystem sind bei einem wassergetragenen Heizsystem ein Niedertemperaturverteilsystem und eine fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabesysteme vorzusehen.

### § 5Mögliche Förderzuschläge {#prov_5mogliche_forderzuschlage}

(1) Bei Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe an der thermischen Hülle (davon ausgenommen sind erdberührte Dämmschichten) erhöht sich das geförderte Hypothekardarlehen gemäß § 1 Abs. 3 um 5.000 Euro je Wohnung.

(2) Bei Gebäuden, die untenstehende energetische Anforderung unabhängig des gewählten Nachweiswegs „Heizwärmebedarf HWB“ oder „Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE“ erfüllen, erhöht sich das Ausmaß des geförderten Hypothekardarlehens gemäß § 1 Abs. 3 beim Niedrigenergiehaus um 2.500 Euro und beim Optimalenergiehaus um weitere 2.500 Euro je Wohnung:

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

12 x (1 + (3 x A/V))[kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 x A/V))[kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,80[- ]

Nachweisweg HWB

Nachweisweg fGEE

HWBRef,RK

10 x (1 + (3 x A/V))[kWh/m2a]

HWBRef,RK

16 x (1 + (3 x A/V))[kWh/m2a]

fGEE,RK

-

fGEE,RK

0,75[- ]

(3) Diese Förderzuschläge können gewährt werden, solange die energietechnischen Voraussetzungen nicht ohnehin als Mindestanforderung auf Grund des Oö. Baurechts gelten.

### § 6Förderungsauflagen {#prov_6forderungsauflagen}

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn:

(2) Das zu fördernde Wohnhaus muss mehr als drei Wohnungen haben und mindestens drei oberirdische Vollgeschoße aufweisen.

(3) Bei Gebäuden ohne Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist.

(4) Mit dem Kauf einer Eigentumswohnung sind alle Rechte an jenen Wohnungen aufzugeben, die in den letzten fünf Jahren mit Hauptwohnsitz vor Bezug der geförderten Eigentumswohnung dauernd bewohnt wurden.

(5) Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.

(6) Eine Vermietung der Eigentumswohnung ist nicht zulässig.

(7) Wurde ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu einem Hypothekardarlehen bewilligt, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben.

### § 7Schlussbestimmungen {#prov_7schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 106/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2015, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 stützen, angewendet werden. Die Anforderung des § 2 Z 2 Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2012 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden.

(2) Eine Förderung für Hypothekardarlehen mit Fixverzinsung kann nur für Ansuchen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2019 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, angewendet werden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter