# Nr. 127 Verordnung:Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019

#### Verordnung

> Auf Grund des § 105 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2018, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2018, und des § 22 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2018, wird verordnet:

### § 1Prüfungszuständigkeit {#prov_1prufungszustandigkeit}

Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.

### § 2Prüfungsgegenstand {#prov_2prufungsgegenstand}

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

### § 3Prüfungsauftrag und Befugnisse {#prov_3prufungsauftrag_und_befugnisse}

(1) Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungsauftrags der Aufsichtsbehörde. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der zu prüfenden Gemeinde ist anlässlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag in Kenntnis zu setzen.

(2) Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und der Dienststelle der Prüfungsorgane der Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.

(3) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungstätigkeit verkehrt das Prüfungsorgan mit allen seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(4) Das Prüfungsorgan ist befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen. Auch ist es berechtigt, Lokalerhebungen selbst vorzunehmen.

### § 4Gebarungsprüfung {#prov_4gebarungsprufung}

Die Gebarungsprüfung erstreckt sich auf die dem Voranschlag und Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muss zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraums führen.

### § 5Kassenprüfung {#prov_5kassenprufung}

(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfasst die Gebarung der Stadt- bzw. Gemeindekasse einschließlich der Neben- und Sonderkassen.

(2) Kassenprüfungen sind im Sinn der Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 4 und 6 der Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO durchzuführen.

(3) Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob

(4) Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf Stichproben beschränken.

(5) Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Kassenprüfungen in Statutarstädten. Im Bereich der Statutarstädte ist im Rahmen von Kassenprüfungen unter anderem zu überprüfen, ob die die Kasse betreffenden Vorschriften in den jeweils für die Stadt erlassenen Haushaltsordnungen eingehalten werden.

(6) Die Richtigkeit der Bestände an sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.

### § 6Mitwirkung der Gemeinden {#prov_6mitwirkung_der_gemeinden}

Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.

### § 7Prüfungsbericht {#prov_7prufungsbericht}

(1) Über jede Prüfung ist von der Aufsichtsbehörde ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Prüfungsorgans zu trennen. Änderungen in Entwürfen von Prüfungsberichten, die im Rahmen der Qualitätssicherung vorgenommen werden, und Änderungen im vorläufigen Prüfungsbericht sind zur besseren Nachvollziehbarkeit zu dokumentieren.

(2) Dem Prüfungsbericht ist eine Kurzfassung des Prüfungsergebnisses voranzustellen.

(3) Für die Abfassung des Prüfungsberichts kommen, sofern es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstands und Umfangs der durchgeführten Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche in Betracht:

(4) Der Bericht über Kassenprüfungen ist, wenn die Kassenprüfung zu Beanstandungen geführt hat, nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände (§ 5) abzufassen. Andernfalls hat der Bericht über Kassenprüfungen nur die Tatsache der Prüfung und die Feststellung, dass keine Beanstandung erfolgte, zu umfassen.

(5) Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung des Prüfungsberichts vorgenommen werden in

### § 8Schlusspräsentation; Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht {#prov_8schlussprasentation_stellungnahme_zum_vorlaufigen_prufungsbericht}

(1) Der vorläufige Prüfungsbericht ist an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln. In einer Schlusspräsentation wird der vorläufige Prüfungsbericht vom Prüfungsorgan präsentiert. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Termin für diese Schlusspräsentation so zeitgerecht mit dem Prüfungsorgan zu vereinbaren, dass sie innerhalb von vier Wochen ab Zusendung des vorläufigen Prüfungsberichts abgehalten werden kann. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Fraktionsobleute bzw. Fraktionsvorsitzenden zur Teilnahme an der Schlusspräsentation einzuladen. Darüber hinaus kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister Bedienstete der Gemeinde beiziehen.

(2) Ergeben sich im Rahmen der Schlusspräsentation noch Änderungen im Prüfungsbericht, ist dieser erneut an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übermitteln.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen ab Abhaltung der Schlusspräsentation. Im Fall des Abs. 2 beginnt die Frist für die Abgabe der Stellungnahme mit der neuerlichen Übermittlung des vorläufigen Prüfungsberichts an die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu laufen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Stellungnahme der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, sofern eine solche fristgerecht abgegeben wird, dem vorläufigen Prüfungsbericht anzuschließen.

### § 9Behandlung des endgültigen Prüfungsberichts; Veröffentlichung des Prüfungsberichts {#prov_9behandlung_des_endgultigen_prufungsberichts_veroffentlichung_des_prufungsberichts}

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den endgültigen Prüfungsbericht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 3 der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der geprüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den endgültigen Prüfungsbericht dem Gemeinderat zur Behandlung in der nächstfolgenden Sitzung vorzulegen. Für die Behandlung des Prüfungsberichts ist ein eigener Tagesordnungspunkt vorzusehen.

(3) Der Gemeinderat hat den endgültigen Prüfungsbericht unverzüglich nach dessen Behandlung dem Prüfungsausschuss bzw. dem Kontrollausschuss zur Behandlung der weiteren Umsetzungsschritte zuzuweisen.

(4) Damit die zuständigen Stellen bzw. Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich betreffenden Feststellungen entsprechen bzw. am Umsetzungsbericht (§ 10) mitwirken können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfeststellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat dazu gefassten Beschlüsse - auf geeignete Weise - durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(5) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 hat die Aufsichtsbehörde den endgültigen Prüfungsbericht im Internet zu veröffentlichen. Bis zur Veröffentlichung ist dieser als vertraulich zu behandeln.

### § 10Umsetzungsbericht {#prov_10umsetzungsbericht}

(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten ab Übermittlung des endgültigen Prüfungsberichts gemäß § 9 Abs. 1 der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (Umsetzungsbericht).

(2) Der Umsetzungsbericht hat sich mit den einzelnen Handlungsempfehlungen des endgültigen Prüfungsberichts in sachlicher Weise auseinanderzusetzen und muss erkennen lassen, inwieweit den Handlungsempfehlungen entsprochen worden ist. Er ist in der Reihenfolge der Handlungsempfehlungen abzufassen.

### § 11Nachprüfungen {#prov_11nachprufungen}

Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß § 4 bzw. § 5 gegebenen Handlungsempfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden. Auf Nachprüfungen nach Prüfungen gemäß § 4 sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Nachprüfungen nach Kassenprüfungen sind § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden.

### § 12Gemeindeverbände {#prov_12gemeindeverbande}

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

### § 13Schlussbestimmungen {#prov_13schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2008 - Oö. GemPO 2008, LGBl. Nr. 48/2008, außer Kraft.

(3) Auf Gebarungsprüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen wurden, sind die Bestimmungen der Oö. GemPO 2008 weiterhin anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Podgorschek

Landesrat