# Nr. 1 Landesgesetz:Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 822/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 912/2018, 32. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2019)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

3. Im § 8 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von Tabakwaren und“.

4. § 8 Abs. 1a lautet:

„(1a) Jugendlichen ist der Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen sowie von Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder-zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.“

5. Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

6. § 14 lautet:

### „§ 14Verweisungen {#prov_14verweisungen}

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

7. Im § 15 entfällt der Abs. 2.

8. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer