# Nr. 5 Verordnung:Oö. BVB-Übertragungsverordnung Wels/Wels-Land

#### Verordnung

> Auf Grund des § 1 des Oö. Bezirksverwaltungsbehörden-Kooperationsgesetzes (Oö. BVB-KG), LGBl. Nr. 103/2018, wird verordnet:

### § 1Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Wels auf die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land {#prov_1ubertragung_behordlicher_zustandigkeiten_der_burgermeisterin_bzw_des_burgermeisters_der_statutarstadt_wels_auf_die_bezirkshauptmannschaft_wels_land}

(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übertragen:

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übertragen:

### § 2Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Wels {#prov_2ubertragung_behordlicher_zustandigkeiten_der_bezirkshauptmannschaft_wels_land_auf_die_burgermeisterin_bzw_den_burgermeister_der_statutarstadt_wels}

(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:

### § 3Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#prov_3inkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann