# Nr. 7 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt wird

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Das Mühltal in den Gemeinden Altenfelden und Kleinzell, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2)In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

### § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}