# Nr. 9 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 21/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

2. Im § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter