# Nr. 19 Landesgesetz:Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird (XXVIII. Gesetz-gebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 946/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 950/2019, 33. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:

Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ab 1. Jänner 2018 sind Ersatzansprüche aus Vermögen gegenüber Empfängerinnen oder Empfängern von Hauptleistungen gemäß § 9, § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 13 und § 14, deren Angehörigen, Erbinnen und Erben, Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung von Kosten für diese Leistungen unzulässig; laufende Verfahren sind einzustellen.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer