# Nr. 34 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung eines Abschnitts der derzeitigen Mooshamer Gemeindestraße als Landesstraße L 1101_1_A1, Mooshamer Straße, Gimpling, Straßenast 1

#### Verordnung

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Folgender Abschnitt der derzeitigen Mooshamer Gemeindestraße im Gebiet der Stadtgemeinde Altheim und der Gemeinde Geinberg wird als Landesstraße L 1101_1_A1, Mooshamer Straße, Gimpling, Straßenast 1 (orange gefärbt im Verordnungsplan), eingereiht:

(2) Die Einreihung als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Altheim bzw. mit der des Gemeinderats der Gemeinde Geinberg über die Aufhebung der Einreihung des im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitts als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.

(3) In der Anlage ist die Lage der neuen Landesstraße L 1101_1_A1, Mooshamer Straße, Gimpling, Straßenast 1 (Abs.1), aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Steinkellner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}