# Nr. 44 Landesgesetz:Oö. Bauordnungs-Novelle 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 840/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 1057/2019, 36. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem die Oö. Bauordnung 1994 geändert wird(Oö. Bauordnungs-Novelle 2019)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Die Eintragung zu § 27b lautet: „Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten und Heimbienenstände“

2. § 1 Abs. 3 Z 13 lautet:

3. Die Überschrift zu § 27b lautet:

### „Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten und Heimbienenstände“ {#prov_sonderbestimmungen_fur_dauerkleingarten_und_heimbienenstande}

4. Dem § 27b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) darf auf einem Bauplatz bzw. einem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück ein Heimbienenstand mit bis zu drei Bienenstöcken nach Maßgabe des Oö. Bienenzuchtgesetzes errichtet werden, sofern die Errichtung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Artikel I Z 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer