# Nr. 47 Landesgesetz:Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 963/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1013/2019; 35. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Artikel II

Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz

Artikel III

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

Artikel IV

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Artikel V

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Artikel VI

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988

Artikel VII

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Artikel VIII

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

Artikel IX

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

Artikel X

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel XI

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Artikel XII

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

## Artikel IÄnderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_oo_kinderbildungs_und_betreuungsgesetzes}

Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 39 folgende Eintragung angefügt:

„§ 40

Zuständigkeit der Bildungsdirektion“

2. § 3b Abs. 1 lautet:

„(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der Bildungsdirektion abgemeldet werden, wenn

3. Im § 3b Abs. 2 und 3, § 12a Abs. 2 (zweimal) und 3 (zweimal), § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 21a, § 22 Abs. 1 (zweimal), § 23 Abs. 1, 3 (zweimal), 4 und 6 (zweimal), § 24 Abs. 1, 2 und 3, § 25, § 26 Abs. 4 (zweimal), § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 (zweimal) und § 30 Abs. 1, 8 (zweimal), 10 (dreimal) und 11 wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 11a lautet:

### „§ 11aTagesmütter und Tagesväter {#prov_11atagesmutter_und_tagesvater}

(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn

(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.

(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.

(9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

5. § 25b lautet:

### „§ 25bÜbermittlung personenbezogener Daten {#prov_25bubermittlung_personenbezogener_daten}

(1) Zu statistischen Zwecken und zum Zweck der Planung und Steuerung haben die Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sowie nach § 25a Abs. 5 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu melden. Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Planung und Steuerung der bundesweiten Kinderbildung und betreuung anonymisiert an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(2) Zu Zwecken der Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie zum Zweck der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht sind die Rechtsträger ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres und bis zum 1. Februar des Folgejahres an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu übermitteln. Weiters sind die Gemeinden ermächtigt, für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchzuführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister mit den übermittelten personenbezogenen Daten der Rechtsträger abzugleichen sind.

(5) Zum Zweck der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG ist die Bildungsdirektion ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.

(6) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(7) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Horten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Hortbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.

(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Krabbelstuben ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Krabbelstubenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Kindergartens, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(9) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Hortes, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.

(10) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zweck der elektronischen Datenerfassung und übermittlung festlegen.“

6. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:

### „§ 40Zuständigkeit der Bildungsdirektion {#prov_40zustandigkeit_der_bildungsdirektion}

Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme

## Artikel IIÄnderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetzes {#art_artikel_iianderung_des_oo_kinderbildungs_und_betreuungs_dienstgesetzes}

Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG), LGBl. Nr. 19/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

2. Im § 7 Abs. 4 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 5 erster, zweiter und dritter Satz lauten:

## Artikel IIIÄnderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 {#art_artikel_iiianderung_des_oo_pflichtschulorganisationsgesetzes_1992}

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 48a Abs. 3 wird die Wortfolge „Das Land ersetzt die Kosten“ durch die Wortfolge „Das Land ersetzt durch die Bildungsdirektion die Kosten“ ersetzt.

2. Im § 48a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung“ die Wortfolge „durch die Bildungsdirektion“ eingefügt.

3. Im § 48b wird die Wortfolge „werden vom Land“ durch die Wortfolge „werden vom Land durch die Bildungsdirektion“ ersetzt.

## Artikel IVÄnderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes {#art_artikel_ivanderung_des_oo_land_und_forstwirtschaftlichen_schulgesetzes}

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 40 folgende Eintragung eingefügt:

„§ 40a

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse“

2. In der Inhaltsübersicht entfällt die Eintragung:

„§ 99

Kundmachung von Verordnungen“

3. Im § 9 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 15a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch das Zitat „Art. 15a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 3 entfällt das Zitat „, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993“.

5. Im § 32 Abs. 9 erster Satz wird das Zitat „Art. 15a Abs. 2 B-VG 1929“ durch das Zitat „Art. 15a Abs. 2 B-VG“ ersetzt.

6. Im § 32 Abs. 9 zweiter Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Schulbehörde“ ersetzt.

7. Nach § 32 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Einer Eignungserklärung nach Abs. 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Bundesländer gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Gutachterkommission nach Abs. 9 beruhen.“

8. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schülerin bzw. Schüler einer Schule zu sein, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter dies der Schulbehörde zu melden.“

9. Im § 56 Abs. 6 wird das Zitat „§ 7 AVG“ durch das Zitat „§ 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.

10. Im § 74 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. § 77 Abs. 3 Z 1 lautet:

12. § 99 entfällt.

## Artikel VÄnderung des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes {#art_artikel_vanderung_des_oo_lehrpersonen_diensthoheitsgesetzes}

Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 114/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

2. Im § 9 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Amtes der Oö. Landesregierung“ die Wortfolge „oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich“ eingefügt.

3. Im § 9 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „Z 1 bis 3 sowie von zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landeslehrerinnen und Landeslehrer gemäß Abs. 3 Z 4“.

## Artikel VIÄnderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988 {#art_artikel_vianderung_des_oo_land_und_forstwirtschaftlichen_landeslehrer_diensthoheitsgesetzes_1988}

Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 (Oö. LLDHG 1988), LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 lautet:

### „Zuständigkeit der Bildungsdirektion“ {#prov_zustandigkeit_der_bildungsdirektion}

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen) und hinsichtlich der Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, sowie für die Beschäftigung von Gastlehrerinnen und Gastlehrern oder Praktikantinnen und Praktikanten an diesen Schulen ist, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anderes ergibt, die Bildungsdirektion zuständig.“

3. § 1 Abs. 2 entfällt.

4. Im § 1 Abs. 3 werden das Zitat „Oö. LDHG 1986“ durch das Zitat „Oö. LDHG“ und das Wort „Lehrkräfte“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen“ ersetzt und es entfällt die Wendung „und 2“.

5. Nach § 1 werden folgende §§ 1a, 1b und 1c eingefügt:

### „§ 1aZuständigkeit der Landesregierung {#prov_1azustandigkeit_der_landesregierung}

(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

(2) Der Landesregierung obliegen weiters

(3) Den Verfahren nach Abs. 2 Z 1 und 3 ist - sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(4) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu den auf Grund des Art. 14a Abs. 3 lit. b BVG ergehenden Bundesgesetzen obliegt, sofern dies bundesgesetzlich den Ländern zugewiesen ist, der Landesregierung.

### § 1bStellung der Bildungsdirektion gegenüber der Schulleitung {#prov_1bstellung_der_bildungsdirektion_gegenuber_der_schulleitung}

Die Bildungsdirektion übt gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.

### § 1cZuständigkeit der Schulleiterin bzw. des Schulleiters {#prov_1czustandigkeit_der_schulleiterin_bzw_des_schulleiters}

(1) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen gegenüber Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen:

(2) Der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der ihrer bzw. seiner Schule zugewiesenen Lehrpersonen die Festlegung der Diensteinteilung. Sofern eine Lehrperson gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen ist, obliegt die Koordination und Entscheidung der einzelnen Diensteinteilungen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter ihrer Stammschule.“

6. § 2 lautet:

### „§ 2Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission {#prov_2disziplinar_und_leistungsfeststellungskommission}

(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für

(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

(4) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

7. Nach § 2 werden folgende §§ 2a, 2b und 2c eingefügt:

### „§ 2aBestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter,Funktionsperiode der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission {#prov_2abestellung_der_lehrervertreterinnen_und_lehrervertreter_funktionsperiode_der_disziplinar_und_leistungsfeststellungskommission}

(1) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie ihre Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden auf Grund eines Vorschlags des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufschulen von der Bildungsdirektion bestellt.

(2) Bei der Erstattung der Vorschläge des Zentralausschusses an die Bildungsdirektion sind die Mandatsverhältnisse im Zentralausschuss auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen im Zentralausschuss ist § 20 Abs. 8 Bundes-Personalvertretungsgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Zentralausschuss zu treten hat.

(3) Für jede gemäß Abs. 1 und 2 bestellte Lehrervertreterin bzw. für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Lehrervertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jede Lehrervertreterin und jeder Lehrervertreter kann von jedem Ersatzmitglied ihrer bzw. seiner Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des Ersatzmitglieds an den Sitzungen hat die verhinderte Lehrervertreterin bzw. der verhinderte Lehrervertreter selbst zu sorgen.

(4) Allen Vorschlägen an die Bildungsdirektion sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen anzuschließen.

(5) Die Bildungsdirektion hat jene Vorschläge zurückzuweisen, die gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen für die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nicht binnen zwei Monaten nach der Wahl des Zentralausschusses erfolgt.

(7) Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission können nur disziplinär unbescholtene in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrpersonen des Dienststandes sein.

(8) Die Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter in der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission werden für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des im Abs. 1 genannten Zentralausschusses bestellt. Die Funktionsperiode der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Bildungsdirektion.

(9) Die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes gemäß §§ 76 und 99 LLDG 1985 selbständig und unabhängig.

(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission sowie die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

### § 2bMitwirkung der Bildungsdirektion {#prov_2bmitwirkung_der_bildungsdirektion}

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 100 Abs. 2 LLDG 1985 ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß § 101 Abs. 1 LLDG 1985 von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß § 103 Abs. 3 LLDG 1985 der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 4 LLDG 1985 unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß § 103 Abs. 5 LLDG 1985 vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß § 95 Abs. 3 LLDG 1985 von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

### § 2cGleichbehandlung {#prov_2cgleichbehandlung}

(1) Es gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.“

8. § 3 lautet:

### „§ 3Leiterobjektivierung {#prov_3leiterobjektivierung}

Für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um Leiterstellen nach § 26 LLDG 1985 bzw. § 14 LLVG wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 6 LLDG 1985 angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium „Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist“ festgelegt.“

9. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

### „§ 3aVerweisungen {#prov_3averweisungen}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

10. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

### „§ 5Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 {#prov_5ubergangsbestimmung_zum_oo_bildungsdirektion_zustandigkeiten_ubertragungsgesetz_2019}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren und bei den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes anhängigen Fälle betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Landesregierung bzw. von den Organen nach dem 4. Abschnitt des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 eingeleiteten Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahren betreffend land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonen sind von der Kommission nach § 120 Oö. LBG fortzuführen und abzuschließen.

(3) Für jene im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VI des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrpersonen bleibt die Landesregierung als Behörde nach dem Pensionsgesetz 1965 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(4) Die Bildungsdirektion kann die Mitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen. Für die Bestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter gilt diesfalls § 2a Abs. 6 mit der Maßgabe, dass eine Bestellung ohne Bindung an Vorschläge zulässig ist, wenn der Zentralausschuss für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 keine Vorschläge erstattet hat.

(5) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Zentralausschusses für Landeslehrpersonen für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen im Sinn des § 2c Abs. 1 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.“

## Artikel VIIÄnderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 {#art_artikel_viianderung_des_oo_landesbeamtengesetzes_1993}

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 45 folgende Eintragung eingefügt:

„§ 45a

Ausübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 165 folgende Eintragung angefügt:

„§ 166

Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019“

3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

### „§ 45aAusübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer {#prov_45aausubung_der_diensthoheit_uber_privatschullehrerinnen_und_privatschullehrer}

(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Beurteilungs- bzw. Disziplinarkommission nach §§ 104 und 120, die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, einschließlich des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.

(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 3 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

(4) Der Landesregierung obliegen weiters

(5) Den Verfahren nach Abs. 4 Z 2 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 152 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

5. Im § 152 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „weisungsfreier Verwaltungsbehörden“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ eingefügt.

6. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt:

### „§ 166Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 {#prov_166ubergangsbestimmung_zum_oo_bildungsdirektion_zustandigkeiten_ubertragungsgesetz_2019}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 betreffend Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a obliegt die Ausübung der Diensthoheit weiterhin der Landesregierung. Insbesondere ist die Landesregierung weiterhin Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(3) Die Landesregierung bleibt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006.“

## Artikel VIIIÄnderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes {#art_artikel_viiianderung_des_oo_landes_vertragsbedienstetengesetzes}

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 71a folgende Eintragung eingefügt:

„§ 71b

Ausübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 86 folgende Eintragung angefügt:

„§ 87

Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019“

3. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:

### „§ 71bAusübung der Diensthoheit über Privatschullehrerinnen und Privatschullehrer {#prov_71bausubung_der_diensthoheit_uber_privatschullehrerinnen_und_privatschullehrer}

(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 2. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.

(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes.

(4) Der Landesregierung obliegen weiters

(5) Den Verfahren nach Abs. 4 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt:

### „§ 87Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 {#prov_87ubergangsbestimmung_zum_oo_bildungsdirektion_zustandigkeiten_ubertragungsgesetz_2019}

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Anträge von Lehrerinnen und Lehrern im Sinn des § 71b sind von der Landesregierung zu erledigen.“

## Artikel IXÄnderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes {#art_artikel_ixanderung_des_oo_landes_gehaltsgesetzes}

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:

Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

### „§ 55aZuständigkeit der Bildungsdirektion {#prov_55azustandigkeit_der_bildungsdirektion}

Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes Oberösterreich im Sinn des § 45a Abs. 1 Oö. LBG der Bildungsdirektion. Die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes kommt auch hinsichtlich dieser Lehrerinnen und Lehrer der Landesregierung zu.“

## Artikel XÄnderung des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes {#art_artikel_xanderung_des_oo_landes_gleichbehandlungsgesetzes}

Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz (Oö. L-GBG), LGBl. Nr. 8/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 39 folgende Eintragung angefügt:

„§ 40

Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019“

2. Im § 1 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „- soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist -“.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass

4. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.“

5. Im § 21 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „, des Zentralausschusses für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen“.

6. Im § 37 entfallen der sechste und der siebte Spiegelstrich.

7. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:

### „§ 40Übergangsbestimmung zum Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetz 2019 {#prov_40ubergangsbestimmung_zum_oo_bildungsdirektion_zustandigkeiten_ubertragungsgesetz_2019}

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. X des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Fälle betreffend Lehrpersonen an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG sind von den nach dem 4. Abschnitt dieses Landesgesetzes bisher zuständigen Organen fortzuführen und abzuschließen.

(2) Die Bildungsdirektion kann Vertreterinnen und Vertreter des Landespersonalausschusses im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 2 bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an nach Maßgabe der ab 1. September 2019 geltenden Bestimmungen, jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. September 2019 bestellen.“

## Artikel XIÄnderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 {#art_artikel_xianderung_des_oo_objektivierungsgesetzes_1994}

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:

Im § 10 Abs. 4 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

## Artikel XIIInkrafttreten und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_xiiinkrafttreten_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz BVG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer