# Nr. 61 Verordnung:Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung von überörtlichen Verkehrswegen im Planungsbereich „Mattigtal-Süd“

#### Raumordnungsprogramm

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

### § 1Planungsbereich {#prov_1planungsbereich}

Der Planungsbereich bezieht sich auf Grundstücksflächen der Gemeinden Jeging, Munderfing und Lengau (alle Bezirk Braunau) und der Gemeinde Pöndorf (Bezirk Vöcklabruck).

### § 2Ziel {#prov_2ziel}

Ziel ist die Freihaltung von Grundstücksflächen von Widmungen und Bauführungen, die in weiterer Folge die Errichtung der Umfahrungen Friedburg-Heiligenstatt (Gemeinde Lengau, Gemeinde Munderfing) sowie der Spangen Jeging (Gemeinde Jeging, Gemeinde Munderfing) und Höcken (Gemeinde Pöndorf, Gemeinde Lengau) sowie der zugehörigen Anschlussstellen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.

### § 3Maßnahmen {#prov_3ma_nahmen}

(1) In den in den Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4 festgelegten Freihaltebereichen ist vorbehaltlich des Abs. 2 die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.

(2) In den in den Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4 festgelegten Freihaltebereichen ist

### § 4Verwirklichung {#prov_4verwirklichung}

(1) Die Dienststellen des Landes haben die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Die Gemeinden gemäß § 1 haben die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Der in der Anlage dargestellte Freihaltebereich ist im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:

Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm - Flächenfreihaltung für die Errichtung der Umfahrung Friedburg-Heiligenstatt (Gemeinde Lengau, Gemeinde Munderfing), der Spange Jeging (Gemeinde Jeging, Gemeinde Munderfing), der Spange Höcken (Gemeinde Pöndorf, Gemeinde Lengau)

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Strichpunktlinie 1,2 mm stark

Gray 40 %

RGB 156-156-156

CMYK 0-0-0-39

Farbe entsprechend der Widmung

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}