# Nr. 70 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. (offizielle Gebietskennziffer AT 3142000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Egelsee und Egelseemoor‘“ bezeichnet.

### § 2 Grenzen {#prov_2_grenzen}

Das Europaschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 69/2019 als Naturschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ in der Gemeinde Unterach a. A. festgestellt wurde.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Egelsee und Egelseemoor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung des Lebensraums

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralge

3270

Kalkreiche Niedermoore

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (molinion caeruleae)

7140 und 7150

Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore

### § 4Erlaubte Maßnahmen {#prov_4erlaubte_ma_nahmen}

Die im § 2 der Verordnung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 69/2019, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

### § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#prov_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit bentischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Keine

7230

Kalkreiche Niedermoore

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres

7140 und 7150

Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern

Bezeichnung der Pflanzenart

Pflegemaßnahmen

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter