# Nr. 80 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die jagdlichen Legitimationen geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die jagdlichen Legitimationen geändert wird

> Auf Grund des § 41 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 104/2012, wird wie folgt geändert:

Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden durch die neuen Anlagen 1 bis 3 ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die nach dem Muster der bisherigen Anlagen 1 bis 3 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die jagdlichen Legitimationen, LGBl. Nr. 104/2012, ausgestellten Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten weiter, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat

### Anlagen {#prov_anlagen}