# Nr. 81 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird

> Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 122/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

2. Im § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

3. Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin