# Nr. 89 Landesgesetz:Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz-Novelle 2019 (XXVIII. Ge-setzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1134/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1164/2019, 39. Landtagssitzung; VO (EU) 2017/625 vom 15. März 2017, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1 [CELEX - Nr. 32017R0625]; VO (EU) 2016/1191 vom 6. Juli 2016, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1 [CELEX - Nr. 32016R1191])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz geändert wird(Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz-Novelle 2019)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. EU-Verordnungen-Begleitregelungsgesetz, LGBl. Nr. 113/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 9 folgende Eintragungen eingefügt:

§ 10

Behörden

§ 11

Kontrolle und Information

§ 12

Strafbestimmungen

§ 13

Zentralbehörde“

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält die Eintragung „4. Abschnitt“ die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und § 10 die Bezeichnung „§ 14“.

3. Im § 1 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

4. Nach § 9 werden folgende neue Abschnitte samt Abschnittsüberschriften eingefügt:

### § 10Behörden {#prov_10behorden}

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

### § 11Informationsübermittlung {#prov_11informationsubermittlung}

Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

### § 12Strafbestimmungen {#prov_12strafbestimmungen}

Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.

### § 13Zentralbehörde {#prov_13zentralbehorde}

Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191

5. Der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“ und der bisherige § 10 die Bezeichnung „§ 14“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Die §§ 10 bis 12 in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 14. Dezember 2019 in Kraft.

(2) § 13 in der Fassung dieses Landesgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer