# Nr. 90 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO 2019) geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO2019) geändert wird

> Auf Grund des § 105 Abs. 3 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2019, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2019, des § 77 Abs. 3 des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2019, und des § 22 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Gemeindeprüfungsordnung 2019 (Oö. GemPO 2019), LGBl. Nr. 127/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

### „§ 2Prüfungsgegenstand {#prov_2prufungsgegenstand}

Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:

2. § 4 erster Satz lautet:

3. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Kassenprüfungen in Gemeinden sind im Sinn der Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 der Oö. GHO durchzuführen.“

4. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:

5. § 5 Abs. 3 Z 8 lautet:

„8.die Buchführung den Vorschriften des 5. und 6. Abschnitts der Oö. GHO entspricht;“

6. § 5 Abs. 3 Z 10 lautet:

7. Im § 7 Abs. 3 werden die Wortfolge „mittelfristiger Finanzplan“ durch die Wortfolge „mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan“ und die Wortfolge „Vorhaben im außerordentlichen Haushalt“ durch die Wortfolge „investive Einzelvorhaben“ ersetzt.

8. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Gutachten des Oö. Landesrechnungshofs gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013 können als endgültige Prüfungsberichte im Sinn des Abs. 1 behandelt werden.“

## Artikel IISchlussbestimmungen {#art_artikel_iischlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gebarungsvorgänge, die noch das Haushalts- bzw. Rechnungsjahr 2019 oder frühere Haushalts- bzw. Rechnungsjahre betreffen, sind auf die Einhaltung der bis dahin geltenden Bestimmungen zu überprüfen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter