# Nr. 101 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebühren-verordnung 2001 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

> Auf Grund des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:

Die Z 7 bis 13 des § 1 lauten:

„7.

für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b)

bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

8.

für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991

a)

bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

b)

bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

c)

bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung

100 Euro

d)

bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen

je Teilprüfung

75 Euro

maximal jedoch

150 Euro

9.

a)

für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

je Teilprüfung

100 Euro

maximal jedoch

300 Euro

10.

a)

für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

11.

a)

für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991

100 Euro

b)

für die Wiederholung der Zusatzprüfung

100 Euro

12.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungs-prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro

13.

für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung

100 Euro“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z 7 bis 13 Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001, LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2012, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann