# Nr. 106 Verordnung:Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

#### Raumordnungsprogramm

#### der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten

> Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1)Der Raum der NUTS III Region Traunviertel wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2)Auf Grund dieser Untersuchung wird festgestellt, dass die Widmung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 276/1, 276/2, 276/3, 277/1 und .109/1, alle KG Untersee, Gemeinde Bad Goisern am Hallstättersee, im Ausmaß von 7.134 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3)Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten und in der Anlage dargestellten Grundstücksflächen nur zur Errichtung von Handelsbetrieben im Sinn des § 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994 mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.100 m2, eingeschränkt auf das Sortiment „Bau-, Heimwerker- und Gartenfachmarkt“, verwendet werden dürfen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

### Anlage {#prov_anlage}