# Nr. 97 Landesgesetz:Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1172/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1197/2019, 40. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 geändert wird (Oö. FeuerwehrgesetzNovelle 2019)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 24 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 1) finden alle fünf Jahre statt, wobei diese bis zum 30. April des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind.“

2. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Schriftführerin bzw. zum Schriftführer und zur Kassenführerin bzw. zum Kassenführer sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder sowie Feuerwehrmitglieder der Reserve wählbar. Dabei dürfen nur jene Personen gewählt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.“

3. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Wahlen anlässlich des Endens der Funktionsperiode (Abs. 2) finden alle fünf Jahre statt, wobei die Wahlen der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. Jänner, die Wahlen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten jeweils bis zum 31. März, die Wahlen der Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 bis 8 jeweils bis zum 31. Mai des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind.“

4. § 44 Abs. 1 Z 1 lautet:

5. Im § 44 Abs. 4 wird vor dem Punkt am Ende des Satzes ein Beistrich und die Wortfolge „jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung“ eingefügt.

6. Im § 53 Abs. 11 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

## Artikel IIInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttretens_und_ubergangsbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Wahljahr für die gemäß § 24 Abs. 1a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 1) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2023; Wahljahr für die gemäß § 36 Abs. 2a Oö. Feuerwehrgesetz 2015 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 3) durchzuführenden Wahlen ist erstmals das Jahr 2024.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer