# Nr. 112 Landesgesetz:Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1206/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1238/2019, 41. Landtagssitzung; RL 2013/59/Euratom vom 5. Dezember 2013, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32013L0059])

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 geändert wird(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2019)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Nach § 69 werden folgende Eintragungen eingefügt:

#### „7a. AbschnittErgänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung

§ 70

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung“

2. Im § 60 Abs. 5 letzter Satz und § 66 Abs. 2 letzter Satz wird jeweils die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „auf der Homepage des Landes Oberösterreich“ ersetzt.

3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:

### „§ 70Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung {#prov_70erganzende_bestimmungen_uber_das_inverkehrbringen_von_bauprodukten_mit_ausgehender_gammastrahlung}

(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1, angeführt sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der genannten Richtlinie zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.

(3) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde (§ 76) über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten.“

4. Im § 84 Abs. 1 wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Registrierungen“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer