# Nr. 114 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993)“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „höchstens 3,50 Euro/m²“ durch den Ausdruck „höchstens 3,70 Euro/m²“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

6. § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:

7. § 4 Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2020 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2018, anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter