# Nr. 116 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird

> Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 und 5 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

2. § 2 Abs. 5 dritter Satz lautet:

3. Im § 2 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

4. Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird die Eigenheimförderung gemäß § 2 Abs. 7 in Form eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt, ist die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger im Fall eines Verkaufs innerhalb von fünf Jahren ab Datum der Zusicherung der Förderung zur gänzlichen Rückzahlung verpflichtet.“

6. § 9 Abs. 2 entfällt; im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und gilt für Ansuchen die ab dem 1. Jänner 2020 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter