# Nr. 126 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung über die Ausnahmen der Anrechnung von öffentlichen Mitteln auf die Leistungen der Sozialhilfe

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch (§ 7 Oö. SOHAG) sind, außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Leistungen der Sozialhilfe bestimmten öffentlichen Mittel, folgende öffentliche Mittel nicht zu berücksichtigen:

(2)Abweichend von Abs. 1 sind Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf den Zuschlag für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 4 Oö. SOHAG anzurechnen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Gerstorfer

Landesrätin