# Nr. 133 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-verwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

#### Verordnung

#### der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 geändert wird

> Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

Die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 (Oö. GVV 2012), LGBl. Nr. 37/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifpost 1 des Allgemeinen Teils der Anlage lautet:

1.

Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen

16,40 Euro

2. Die Tarifpost 5 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

5.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)

a)

für die erste Farbkopie

35,80 Euro

für die erste Schwarzweißkopie

24,40 Euro

b)

für jede weitere Farbkopie

24,40 Euro

für jede weitere Schwarzweißkopie

13,10 Euro

3. Die Tarifpost 10 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

10.

Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994)

Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist.

61,90 Euro

4. Die Tarifposten 13 bis 17 des Besonderen Teils der Anlage lauten:

13.

Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 2a Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern.

14.

Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994):

Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern.

15.

Prüfung der Bauanzeige für Geschäftsportale, soweit die Baumaßnahme nicht unter Tarifpost 14 fällt (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994)

je angefangenem Laufmeter der straßenseitigen Hausfront

mindestens aber

4,30 Euro

35,80 Euro

16.

Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994)

für je angefangene 10 m2 Grundfläche

mindestens aber

höchstens jedoch

4,30 Euro

35,80 Euro

401,20 Euro

17.

Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994)

für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2

für je angefangene weitere 10 m2

höchstens jedoch

26,20 Euro

1,20 Euro

864,00 Euro

5. Die Tarifposten 23 und 24 des Besonderen Teils der Anlage lauten:

23.

Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994:

Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe,

mindestens jedoch

24,40 Euro

24.

Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998)

je Anzeige oder Bewilligung

38,30 Euro

6. Die Tarifpost 27 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

27.

Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG)

51,60 Euro

7. Die Tarifpost 30 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

30.

Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung

a)

von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

13,20 Euro

b)

von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I

von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II

von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

jeweils

60,00 Euro

8. Die Tarifpost 32 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

32.

Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)

18,00 Euro

9. Die Tarifpost 33 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

10. Die Tarifpost 49 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.

11. Die Tarifpost 50 des Besonderen Teils der Anlage lautet:

50.

Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992)

a)

von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind

13,20 Euro

b)

von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern

ba) zwecks einmaliger Verwendung

28,80 Euro

bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung

288,00 Euro

bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände

64,00 Euro

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiegelsberger

Landesrat