# Nr. 6 Landesgesetz:Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetznovelle 2020 (XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 1297/2020, 42. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

#### mit dem das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz geändert wird(Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetznovelle 2020)

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_oo_sozialhilfe_ausfuhrungsgesetzes}

Das Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12 „Einsatz der eigenen Arbeitskraft“.

2. Im § 3 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen“.

3. Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „Integration“ die Wortfolge „- insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb -“ angefügt.

4. Im § 6 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „sowie aktive, arbeitsmarktbezogene Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt qualifizieren“.

5. § 7 Abs. 2 Z 3 lautet:

a.

bei einer leistungsberechtigten, minderjährigen Person

25%

b.

bei zwei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

20%

c.

bei drei leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

15%

d.

bei vier leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

12,5%

e.

bei fünf oder mehr leistungsberechtigten, minderjährigen Personen pro Person

12%“

6. § 12 lautet:

### „§ 12Einsatz der eigenen Arbeitskraft {#prov_12einsatz_der_eigenen_arbeitskraft}

(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zu Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

(3) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von

(4) Nicht von Abs. 3 Z 7 lit. a erfasst sind Personen, die bereits nach Abschluss der Pflichtschule eine weiterführende allgemeinbildende oder berufsbildende Ausbildung absolviert haben, sofern deren vorhandene Ausbildung am Arbeitsmarkt verwertbar ist.

(5) Hilfebedürftige fallen nicht unter Abs. 3 Z 7, wenn ihr letztes Arbeitsverhältnis in den letzten sechs Monaten von ihnen oder im Einvernehmen gelöst wurde.“

7. Im § 13 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Richtsätze gemäß Abs. 2 bis 4“ durch die Wortfolge „Richtsätze gemäß § 7 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

8. Im § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „Berufs- oder Sprachqualifizierungsmaßnahmen“ durch das Wort „Qualifizierungsmaßnahmen“ ersetzt.

9. Im § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Landesgesetzes“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung“ ersetzt.

10. § 45 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verordnungen gemäß § 15 Abs. 2 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

## Artikel IIInkrafttretensbestimmung {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmung}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufende Verfahren sind nach den ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen fortzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer