# Nr. 8 Landesgesetz:Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1204/2019, Ausschussbericht Beilage Nr. 1236/2019; 41. Landtagssitzung)

#### Landesgesetz,

> Der Oö. Landtag hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_oo_landesverwaltungsgerichtsgesetzes}

Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11a

Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen“

2. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die

3. Im § 4 Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 34/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2019“ ersetzt.

4. Im § 5 Abs. 7 wird nach dem Wort „Dienstpflicht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sofern keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt“ eingefügt.

5. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Personalausschuss obliegt ausschließlich die Abgabe von Besetzungsvorschlägen (§ 18 Abs. 4).“

6. § 6 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

7. § 6 Abs. 8 lautet:

„(8) Im Übrigen gelten die die Vollversammlung betreffenden Bestimmungen über den Geschäftsgang für den Personalausschuss sinngemäß mit der Maßgabe, dass

8. Im § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vor Ablauf jedes Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres“.

9. Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):

10. § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

11. Im § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

### „§ 11aVerbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen {#prov_11averbot_von_fernseh_und_horfunkaufnahmen_und_ubertragungen_sowie_film_foto_und_tonaufnahmen}

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

13. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2a Z 1“ ersetzt.

14. Im § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung“ und es wird folgender zweiter Satz angefügt:

15. Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Personalausschusses“ durch die Wendung „Personalsenats (§ 8 Abs. 2a)“ und im § 19 Abs. 3 sowie im § 24 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a)“ ersetzt.

16. Im § 21 Z 1 entfällt die Zahl „30“ sowie der anschließende Beistrich.

17. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5, § 138 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; die übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Oö. LBG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

## Artikel IIÄnderung des Oö. Bringungsrechtegesetzes 1998 {#art_artikel_iianderung_des_oo_bringungsrechtegesetzes_1998}

Das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998), LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 17a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt und vor dem Wort „Ersatzrichter“ die Wortfolge „Ersatzrichterin bzw.“ eingefügt.

## Artikel IIIÄnderung des Oö. Einforstungsrechtegesetzes {#art_artikel_iiianderung_des_oo_einforstungsrechtegesetzes}

Das Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 27a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel IVÄnderung des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 {#art_artikel_ivanderung_des_oo_flurverfassungs_landesgesetzes_1979}

Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBl. Nr. 73/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 103a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel VÄnderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 {#art_artikel_vanderung_des_oo_gemeindebedienstetengesetzes_2001}

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 164b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel VIÄnderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 {#art_artikel_vianderung_des_oo_gemeinde_dienstrechts_und_gehaltsgesetzes_2002}

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 218b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel VIIÄnderung des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 {#art_artikel_viianderung_des_oo_grundverkehrsgesetzes_1994}

Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:

Im § 31 Abs. 11 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel VIIIÄnderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 {#art_artikel_viiianderung_des_oo_landesbeamtengesetzes_1993}

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 152b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel IXÄnderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 {#art_artikel_ixanderung_des_oo_statutargemeinden_bedienstetengesetzes_2002}

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 140b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.

## Artikel XInkrafttretensbestimmungen {#art_artikel_xinkrafttretensbestimmungen}

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Ernennungen, denen ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängiges Auswahlverfahren zu Grunde liegt, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.

Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Viktor Sigl

Mag. Stelzer