# Nr. 54 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt und die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 25, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

## Artikel IVerordnung, mit der die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln als Naturschutzgebiet festgestellt wird {#art_artikel_iverordnung_mit_der_die_krumme_steyrling_in_der_gemeinde_molln_als_naturschutzgebiet_festgestellt_wird}

### § 1 {#par_1}

(1) Die „Krumme Steyrling“ in der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen sind die Grenzen des Naturschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 bis 2/5) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der Straßen ohne Nutzungseinschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

### § 2 {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

## Artikel IIVerordnung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird {#art_artikel_iiverordnung_mit_der_die_oo_artenschutzverordnung_geandert_wird}

Im § 8 Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

## Artikel III {#art_artikel_iii}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}