# Nr. 58 Verordnung:Verordnung der Oö. Landesregierung mit der das Gebiet „Leitenbach“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

#### Verordnung

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:

### § 1Bezeichnung {#prov_1bezeichnung}

Das Gebiet „Leitenbach“ in den Gemeinden Waizenkirchen, St. Agatha, Heiligenberg, Peuerbach und Neukirchen am Walde (offizielle Gebietskennziffer AT3131000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Leitenbach““ bezeichnet.

### § 2Grenzen {#prov_2grenzen}

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenze des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet „Leitenbach“ umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koasarin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/2004, erfasst ist.

### § 3Schutzzweck {#prov_3schutzzweck}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Leitenbach“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der

„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Codebezeichnung

gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Kalk- und nährstoffarme, sauerstoffreiche, kühle Bäche und Flüsse

1032

Bachmuschel

(Unio crassus)

Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum

1037

Grüne Flussjungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Sandige bis feinkiesige Fließgewässer mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; strömungsberuhigte Flachwasserbereiche; teilweise bewaldete Ufer und zumindest an einem Ufer kahle oder lehmige, ganz oder teilweise sonnige Stellen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum. Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinschlammigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen, in denen Großmuscheln vorkommen

### § 4Erlaubte Eingriffe {#prov_4erlaubte_eingriffe}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen A und B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Koaserin“ in den Gemeinden Heiligenberg, Neukirchen am Walde und Peuerbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 89/2004, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) In der Zone B führen insbesondere die nachstehenden Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

## § 5Ziel des Landschaftspflegeplans {#art_5ziel_des_landschaftspflegeplans}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und den Tierarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.

### § 6Landschaftspflegeplan {#prov_6landschaftspflegeplan}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1029

Flussperlmuschel

(Margaritifera margaritifera)

Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und sonstigen Zuleitungen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1032

Bachmuschel

(Unio crassus)

Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

1037

Grüne Flussjungfer

(Ophiogomphus cecilia)

Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

5197

Balkan-Goldsteinbeißer

(Sabanejewia balcanica)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer

5339 Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

### § 7Verweisungen {#prov_7verweisungen}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

### § 8Inkrafttreten {#prov_8inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

### Anlagen {#prov_anlagen}